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Sohn, Conrad IV.; worauf auch letzterer bisweilen alsGraf oder Burggraf vou Abeubcrg bezeichnet wird'.
Conrad IV.
Conrad IV. erscheint überhaupt erst mit dem Jahre1259 in Urkunden und zwar bei des Vaters Lebzeiten nurals Mitbesitzer von Allodialgütcrn desselben. Er folgte die-sem aber in den Besitz der zu dessen Altenthcil vorbehaltengewesenen, theils eigenthümlichen, theils vom Reiche undvon geistlichen Hochstiftcn lehnbarcn Herrschaften und Güter.
Zwar führte Conrad IV. ebenfalls den Burggrafcnti-tel. Man nannte ihn, nach des Vaters Ableben, „den jün-ger» Burggrafen", während sein Bruder Friedrich „der äl-tere Burggraf" hieß. Dennoch war dem Burggrafen Con-rad IV. keine Mitbclchnung mit der väterlichen Bnrggraf-schaft und daher nicht einmal das Recht der Evcntualsucccs-sion für den Fall, daß sein Bruder Friedrich ohne männ-liche Nachkommen abgehen sollte, an dessen Rcichslchncn zu-gestanden. Abgesehen von wenigen geringfügigen Lehnen,welche Friedrich und Conrad gemeinschaftlich im Besitz hat-ten, war es daher eine wahre Todthcilung, welche dieBrüder rücksichtlich der Burggrasschaft und ihrer meistenBesitzungen von einander schied.
In diesem Verhältnisse lebte der Burggraf Conrad IV.bis in das Jahr 1314, da er am 6. Juni starb Durchnichts ausgezeichnet, als durch eine, seine ärmliche geistigeAusstattung hinreichend bekundende Vorliebe und rücksichts-lose Hingebung für die Geistlichkeit und das Klosterlebcn,
1) a. Lerl. n. n. 0. 8. 128. 129.
2) Oetler'3 I, 431. 432.