92
erforderlichen Lehnshandlungen vorzunehmen, oder in derenVerrichtung sich durch einen ihrer Vasallen -— einen „Statt-halter," „Lehnrichter" oder „Lehnpropst" — vertreten lassen.
Dazu kamen verdrießliche Streitigkeiten, welche dieBurggrafen, so wie die spätern Markgrafen, bis in dieletzte Zeit, über die Vorzüge und Freiheiten dieser Be-sitzungen mit der Oesterreichischen Landesregierung zu be-stehen hatten. Diese wirkte, im Verein mit den Landständen,unablässig darauf hin, die den burggräflichcn oder Branden-burgischen Lehnen zustehenden Rechte mehr und mehr zubeschränken. Auch gelang es diesen Bemühungen im 17.Jahrhunderte, ungeachtet fortdauernder, BrandenburgischerSeits eingelegter Remonstrationen, die Hindernisse, welchedie Privilegien der alten bnrggräslichen Besitzungen einergleichmäßigen Ausübung der Rechte der Landeshoheit ent-gegen setzten, factisch fast ganz zu entfernen, namentlich dieLast der Steuerpflichtigkeit auch aus diese Landesthcile zuverbreiten.
Unter diesen Verhältnissen wurde BrandenburgischerSeits von Zeit zu Zeit ernstlich an die gänzliche Ver-äußerung dieser im Ganzen ziemlich gewinnlosen Berech-tigungen gedacht und demgemäß auch für manche einzelneHerrschaften und Güter der Lehnsverband im Laufe derZeit aufgehoben. Im Jahre 1725 waren nur vierzehnsolche Lehne noch gangbar. Die unbedeutende in entstehen-den Fällen zu zahlende Lehnstaxe reichte nicht mehr hin,die Dienstleistungen des Lehnpropstes zu vergelten.
Immer bestand jedoch ein Brandenburgischer Lehnshofin Oesterreich fort, bis im Teschner Frieden (13. Mai 1779)