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1 (1861) Die Grafen von Zollern und Burggrafen von Nürnberg
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worden, z. B. die Herrschaft Seefeld, welche König Rndolphvon Habsburg dem Burggrafen Friedrich III. verlieh'.Solche neue Erwerbungen konnten jedoch ebenfalls nurerstrebt werden, wenn sie sich anknüpften an einen größernComplex älterer Besitzungen, durch welchen die Burggrafensich ohnehin genöthigt sahen, eine eigene Verwaltung zuunterhalten. Sie wären dagegen ohne Werth gewesen, hättedas burggräfliche Haus nicht außerdem schon einen bedeu-tenden gründ- oder lehnsherrlichen Besitz in Oesterreich innegehabt.

Was endlich noch mit Gewicht für den RaabsschenUrsprung der burggräflichen Besitzungen in Oesterreichspricht, ist der Umstand, baß man dieselben nicht in demVerhältnisse eines gewöhnlichen landsässigen Gutsbesitzes,sondern mit ausgezeichneten Freiheiten in Ansehung derherzoglichen Gewalt ausgestattet antrifft. Schon KaiserKarl IV. erklärt und verordnet im Jahr 1363, gegen dievon den Oesterreichischen Landesherrn damals geltend ge-machten Ansprüche auf Lehnsherrlichkeit, die Burggrafenhätten die in Rede stehenden Besitzungen in Oesterreich vonaltersher von Kaiser und Reich empfangen, von welchensie dieselben auch fernerhin zu Lehn tragen sollten

Eine solche Exemtion läßt sich, bei der sonstigen Ent-wickelung der Oesterreichischen Herzogsgewalt, Wohl nurdurch die bevorrechtigte Stellung der, dem alten Oester-reichischen Markgrasenhause der Babenberger ebenbürtigen

1) Vlon. II, Ho. 308.

2) Non. IV, Ho. 14. W»t. Horiwd. äixt. 423. Lxies8 Heden-srb. II, 27.