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1 (1861) Die Grafen von Zollern und Burggrafen von Nürnberg
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eigens als „Zollgrafen" und ihr Bcsitzthum als eine „Zoll-grafschaft" betrachtet und daher sei ihnen und ihrem Wohnsitzdieser Name zugeeignet. Indessen abgesehen davon, daß inhistorisch erleuchteter Zeit niemals Zolleinkiinfte ein Haupt-einkommen der Burg oder der Grafschaft Zollern bildetenund die Geschichte Schwabens die Annahme eigener „Zoll-grafen" und Zollgrafschaften überhaupt nicht gestattet, warauch im Mittclalter die an eine Burg geknüpfte Bcfngnißzur Erhebung von Zollabgaben nirgens etwas so Seltenesund Eigenthümliches, daß es glaublich wäre, es sei einerBurg von dieser Berechtigung ihr Name zu Theil geworden.

Noch weniger Befriedigung gewährt die in neuesterZeit auf das Vorkommen des Namens „Zolera" in einerTrierschen Urkunde von 955 gestützte Annahme, daß einweiblicher Eigenname auf die Burg übertragen sei U Magman auch den Eigennamen „Zolera" für einen weiblichenhalten, während die Altdeutsche Wortform keineswegs aus-schließt, ihn auch als einen männlichen zu betrachten; sogebricht es doch der angenommenen Uebertragung des Na-mens des Gründers oder seiner Gattin oder einer drittenPerson aus die in Rede stehende Burg an jeder Wahr-scheinlichkeit. Denn so viel Ortsnamen auch, mit undohne Vermittelung des Wörtchens „von", zu Familiennamengeworden sind; so unerhört ist es doch, daß in älterer Zeitder Eigenname einer Person, ohne wcitcrn Zusatz, zum Nameneines Ortes gemacht wäre. Letzteres ist namentlich auch inSchwaben niemals irgendwo vorgekommen.

1) LtiMIscl's II, 45. ZVInrek, Lwmmsetil. Hoken-

zollsrri 9.