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1 (1842) Bis zum Jahr 1255
Entstehung
Seite
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ob, daß solche Gewohnheiten, die wir für Verderb-niß halten, nicht dauernd werden. Inden: wir desWillens sind, daß die Freiheiten und Gnaden, dieunsre und des Reichs Fürsten durch unsre kaiserlicheGunst besitzen oder künftig besitzen werden, im aus-gedehntesten Sinne gelten, heben wir auf und kafsi-ren in jeder Stadt und in jedem Burgflecken Deutsch-lands alle Nathmannen und Bürgermeister und alleandern Beamten, wie sie immer heißen mögen, dieohne Genehmigung der Erzbischöfe und Bischöfevon den Stadtgemcindcn eingesetzt worden sind; ingleicher Weise heben wir auf und kassiren alle Genos-senschaften und Verbrüderungen jedes Namens undGewerbes; auch setzen wir fest, daß in allen Städtenund Flecken, wo Münzen geschlagen werden, nirgendWaarcn oder Viktualien anders als für die einerjeden Stadt eigenthümlichen Münzen verkaust wer-den. Denn so wie in frühern Zeiten die obersteLeitung der Stadtgemcindcn und alles das, wasvon kaiserlicher Hoheit verliehen wird, den Erzbi-schöfen und Bischöfen zustand: so sind wir desWil-, lens, daß diese oberste Leitung ihnen und den vonihnen jedes Mal eingesetzten Beamten immer ver-bleiben soll, was auch immer in einzelnen Städtenfür Mißbräuche (faktisch, nicht rechtlich) bestehenmögen."

Im Jahr 1234 macht Graf Heinrich dcmPrä-monstratenser-Nonnenkloster Besselich (nicht weit

*) Apologie des Erzst, Cöln 13. Pertz, lNomim. IV. 286