mögen nun diese Einnahmen durch Vergleich undÜbereinkunft (Wette) oder förmliches Gericht(Gedingez) fällig werden.
Wenn den Berg hinauf die Stadt weiter fortge-baut sein wird "), soll aller dadurch entstehendeGewinn, sei es durch Zoll oder Münze oder worines immer bestehe, ebenfalls gleich getheilt werden,und der Graf soll seinen halben Antheil vomBischof zu Lehen nehmen.
Dem Graf ist es nicht erlaubt, auf dem Bergein festes Schloß, ein Burghaus, zu bauen; einandres Haus darf er bauen.
Wenn von Leuten, von welchen der Graf behaup-tet, daß sie unter seine Vogtei gehören, der Bischofbeweisen kann, daß es Dienstmannen von ihm sind,so darf der Graf keine Hindernisse in den Weglegen und sie sind von seiner Vogtei frei.
Der Graf erkennt an, daß der Bischof die Berech-tigung hat, die man Kuppelwcide nennt, wiesle
8! super moutem civitas aeäilicata lüerit. Weiter obenist in der Urkunde von dem opxickuiu Weilburg die Rede.Zwischen oppi-Ium und eivitas wird zuweilen im Sprach-gebrauch der Urkunden darin unterschieden, daß letztereseine Stadt mit vollen Rechten bezeichnet. — Weilburgward 1295 durch König Adolph eine freie Stadt mitdenselben Rechten wie Frankfurt. Böhmer, Urkunden-buch 297. Albrecht bestätigte dies Privileg auf BitteGraf Robert's von Nassau durch Urkunde vom 27. Nov.IZ02. — Später verpfändete und (1294) verkaufte dasHochstift Worms seine Güter zu Weilburg an die Grafenvon Nassau. Urkunde bei Schannat, bist. 4Vorm. 152.