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darum ohne Weiteres auf Hörigkeit oder Leibeigen-schast zu schließen» So dürfen wir, was den vor-liegenden Fall betrifft, daraus, daß der Bischof vonWorms zu Weilburg diese Abgabe zu fordern hat,nicht folgern, daß damals die Weilburger Höfe vonLeibeigenen bewohnt gewesen seien *). (Uebrigensbesteht, nur unter andrem Namen und in andrerForm, die Abgabe des Vuthcils oder Besthauptsauch in unsren Zeiten noch immer, und namentlichin Frankreich ist die Steuer, die bei Todesfällen derLandesherr bezieht, sehr hoch, selbst wenn das Erbevon den Eltern auf die eigenen Kinder übergeht.)
Ferner erkennt Graf Walram an, daß der Bi-schof, gleich seinen Vorgängern, den Bischöfen Bukkound Conrad, im untern Amt fünfzig Malter Wal-zen, Limburger Maaß, und ins obern Amt fechszigMalter Korn (Roggen) und vierzig Malter Haferfordern darf.
Dagegen sollen der Bischof und der Graf zugleichen Theilen alle Gerichtö-Sporteln aus demganzen zu Weilburg gehörigen Gau beziehen; es
*) „Die Allgemeinheit der Abgabe, die hausig auch beiFreien vertragsmäßig stipulirt wurde, während wiederLeibeigene vorkommen, die gar kein Besthaupt geben,macht es unmöglich, vom Sterbfall auf Unfreiheit zuschließen." Mittermaier, Grundsätze des deutschenPrivatrechts. I. S. 213. Die Gutsherrn haben sich dieseAbgabe „häufig von freien Meyern und Erbpächtern,mit welchen sie ihre Güter besetzten, vertragsmäßig be-dungen." Zöpfl, deutsche Staats- und Rechts-Gesch.II. S. 151.