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1 (1842) Bis zum Jahr 1255
Entstehung
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lassenschaft derselben das beste Stück Vieh, das besteGewand, die beste Waffe in Anspruch zu nehmen.„Dem Herrn gebührte entweder das beste Pferd,oder wenn keins vorhanden war, der beste Ochseund so immer nach dem Werthe der Thicre herab-steigend; in Ermangelung von Thicrcn nahm er sichdie beste Wat, oder was ihm sonst im Haushaltanstand, daher man sogar einer Tod-Gans, einemTod-Käs begegnet". ") Hub erccht (häufigerBesthaupt genannt) ist das Recht auf das besteVieh-Haupt, Best ewath mal Berechtigung aufdie beste Wat, das beste Gewand, und Buweteil(gewöhnlich Anteil) bezeichnet im Allgemeinen An-theil an der Hinterlassenschaft des Bauernguts,(buwe oder bu ist s- v. a. Bauerngut, Hof,) womitnamentlich die Viehhinterlassenschaft gemeint ist. —Dies Recht des Gutsherrn, aus dem Nachlaß desGutsangehörigen das Beste für sich auszuwählen,galt vorzüglich, namentlich in ältern Zeiten, fürhörige d. h. leibeigene Leute, wie ja früher dieGutsangehörigen meist Hörige oder Leibeigene wa-ren. Aber man muß sich doch hüten, da wo dieseAbgabe (die von den Erben entrichtet werden mußte,ehe sie die Erbschaft antreten konnten,) vorkommt,

*) Grimm, Rechtsalterrhümer S> 36?; vgl. 366, 368,646. In einer Urkunde Kaiser Konrads III. vom Jahr1635, worin er dem Kloster Limburg Bauerngüter schenkt,heißt es: kost eMtuin vir! xreciosius animal, guock Mikuerit, ail curtem .-Vdbatis pertinedit, post »Muni inulie-ris preciosior vestis. Krem er II 112.