hatte er auch den Streit Bischof Heinrich's vonWorms mit dem Grafen Walram von Nassau zuvermitteln.
Sowohl der Bischof als der Graf hatten wichtigeBerechtigungen ") in der Stadt Weil bürg undim Bezirk derselben. Ueber die Grä'nzcn ihrer bei-derseitigen Rechte waren sie in Conflikt gerathen.Nach dem „Wunsch und Willen" Kaiser Heinrich'sward nun von ihnen in seiner Gegenwart, am6ten November 1195, zu Worms eine „Einigungoder Convention" geschlossen. Durch die Urkunde,die der Kaiser darüber ausstellte, in die er die ein-zelnen Bestimmungen der Convention aufnahm, ler-nen wir die Rechte kennen, die das Hochstift unddie Grafen zu Weilburg hatten.
Zuerst erkennt Graf Walram an, daß der Bi-schof von Worms auf den Weilburger Höfen dieBerechtigungen hat, die man Hubcrecht, Bu-tt) eteil und Bcstcwathmal nennt, er selbst aberdiese Abgabe zu fordern gar kein Recht hat. —Die ebdn angeführten Ausdrücke sind im deutschenRecht des Mittelalters Bezeichnungen für die Be-rechtigung des Gutsherrn, beim Todesfall der aufseinen Gütern wohnenden Leute aus der Hinter-
*) Ob sie dem Grafen von Nassau durch die ArnsteinischeErbschaft zugefallen oder wodurch sonst, wissen wir nicht.Wie das Hochstift Worms dazugekommen, s. oben S, Zl;vgl. Urkunden bei Krem er II. 97. 99.
") Krcmer II. 297. Die Urkunde ist wichtig für die Ge-schichte der Nassauischen Domänen.