80 Eberwins Schulgesetz, 1307. Student Heinrich, 1289.
Scholarum (der Schulfeste an Fastnacht und Nicolaustag, 6. Dezember;sie durften dann Tage lang vermummt durch die Strassen ziehen),namentlich sobald sie grobe Exzesse begehen, behaupten : sie seienRathsschüler, und sich dadurch der gerechten Bestrafung durch dieGeistlichen entziehen wollen, so sollen die Rektoren sie aus der Schuleweisen, da sie die Vorlesungen nicht regelmässig besuchen und ihnenwegen des Honorars (de pretio) und wegen der Schulgesetze (de jure)nicht Genüge thun, so wie es Herkommens ist.
Die Rektoren sollen von den Schülern ein gleichmässiges Honorarnehmen: 4 Unzen Hallensa (Heller) von den Reichen; 5 Solidi vonden „mediocribus," deren Eltern weniger als 30 Pfund Heller (240Goldgulden, besitzen; Arme sollen nicht ausgeschlossen sein."
„Die Schüler sollen keine ludi, keine gemeinsamen Schmausereien(commessationes) und Nachtwachen (vigiliae nocturnae) haben, dadurchdie Eltern belästigt werden. Diejenigen die ihre Arbeitszeit zum Chor-tanzen (corizandi) misbrauchen, thun sich selbst ein Leid an und ver-ursachen den Leuten in der Stadt Unruhe. Sie sollen künftig nur zubestimmten Festen am Tanze theilnehmen (corizare)."
Im ganzen erscheinen ja diese Vorschriften veraltet, da bei derjetzigen akademischen (Nichtlern-) Freiheit der Scholaren alle vonEberwin gerügten Mängel nirgendwo mehr vorkommen.
Bischof Eberwin starb am 23. April 1308. Er wurde beigesetztim Chore des Domes zu Worms. Seine Grabschrift lautete, vor dessenSchändung durch die französischen Mordbrenner des allerchristlichstenKönigs: Anno MCCCVIII in vigilia Georgii ob. Eberwinus EpiscopusWormatensis ex familia nobili a Cronenberg.
An diese fünfte Geschlechtsreihe schliessen sich :
III. Zwei Glieder unbestimmbarer Abkunft:III. 1. Heinrich (30 U).
Wir kennen ihn als Studenten zu Bologna, eingetragen in die Uni-versitäts-Matrikel bei der deutschen Nation, 1289: Dominus Henricus deCronenberg solvit 12 solidi. Im Jahre 1298 wird er nochmals genannt.
III. 2. Wilhelm I (40 U).
Von ihm heisst es in einer Urkunde vom 19. Juni 1298: „wir, Frankoder Alte (V, 32 F) und Walter (VI, 31 F) und Wilhelm unser Ganerbe."