Bischof Eberwin von Worms, 1299—1308.
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II. 2. Eberwin II (36 K).
Aerar und die Verwaltung, brachte die Rechte und
mit kräftiger Hand. Er ordnete das öffentliche
EBER diesen ebenfalls nicht unbedeutendenMann haben sich folgende Nachrichten er-halten: Der Bischof Emicho von Worms (einRaugraf, comes hirsutus) starb 1298. Eberwinvon Cronenberg, seit 1294 Vikar des Domeszu Mainz, wurde sein Nachfolger, 21. Dezem-ber 1299. „Den Brand der inneren Unruhen,— so erzählt der Chronist — erstickte er
die Gerichtsbarkeit des Bischofs wieder zur Geltung, die während derwilden Zeit des Interregnums verloren gegangen waren," indem erdie Handwerker in das Stadtregiment schob und ihre Unzufrieden-heit schürte. Der Stadt gab Eberwin eine neue geregelte Kassen- undSteuerverwaltung wegen des „Uberlauff der schulde, domit unser Stattswerlich bekumert ist . . ., dass (weil) das ungelt (Accise) der Stedenit also bewart und besetzt war und nochen ist, als der stat noth undnutze were." Auch im wormser „clerus secundarius" bestand einestillschweigende Verschwörung oder doch Gereiztheit gegen die bischöf-liche Gewalt. Im Jahre 1301 las Eberwinus dem Dekan und Kapitelden Text über einen — unter mehreren — vom visitirenden ErzbischofGerhard (II, von Eppstein) befundenen „Exzess," der abzustellen sei;nämlich: dass in der Zeit wo im Dom zu Worms, wegen des Interdikts,(das alle Kirchendiener suspendirte) kein Gottesdienst war, dennoch derClerus täglich die Präsenz unter sich verteilte, die nur den beim Gottes-dienst Anwesenden zukomme; und zwar sei das gegen das Statut desh. Vaters Bonifaz VIII. Zur Abstellung habe er, der Bischof, den Auf-trag erhalten. Eberwin ermahnte sie ernstlich, dem nachzuleben: „Soist zu handeln, wenn ihr den kanonischen Strafen entgehen wollt."
Im Jahre 1307 erliess Eberwin ein bemerkenswertes neues Schul-gesetz: „Kein Scholar (Klosterschüler) soll einen Dolch oder sonstigeWaffe bei sich führen, namentlich nicht in der Schule. Die Scholas-tiker (Lehrer) und Rektoren sollen danach sehen und die Schuldigenvon der Schule ausschliessen. — Wenn Scholaren zur Zeit der Ludi