76 Die Judenschulden kassiert, 1390. Freilassung Hartmuts VI, 1330.
berg, die Stände des Reiches in Franken von allen Judenschulden losund ledig sprechen muss, da sie bei den unermesslichen Zinsen ihreReichspflicht nicht erfüllen können und deshalb der Ruin des fränkischenAdels zu befürchten sei. Alle Verschreibungen werden, wegen über-mässigen Wuchers, vernichtet. Die Gläubiger hatten für 1000 Guldenwöchentlich 5 bis 10 Gulden genommen, also im Jahre 25 bis 50Gulden auf's Hundert. Das Frankfurter Stadtarchiv hütet noch heuteetwa 1300 kassirte Schuldverschreibungen von Fürsten Herren undEdelknechten; zusammen 19,000 Goldgulden. Diesen zu 9 Mark ge-rechnet und seine Kaufkraft als sechsfach im Verhältnis zur gegen-wärtigen gesetzt, gelangen wir auf den Betrag von etwa 700,000 Mark.Die Kronberge sind dabei mit 400 Gulden beteiligt. Wucher hiessübrigens damals allgemein: das Geldausleihen auf baare Zinsen. Dassspäter auch die Christen und Ritter dieses Geschäft trieben, werdenwir an unseren Kronbergen erfahren. Aber der Jude betrieb lediglichdas, und zwar mit der kühlen Geschäftsklugheit die der MitmenschenThorheit und Verlegenheit bei allen Geschäften als wichtigsten Faktorin die Rechnung setzt, die ihn „jagt wie Fuchs und Wolf den waide-wunden Edelhirsch."
Aus dem Jahre 1330, vom 26. Juli, liegt eine andere sehr merk-würdige kaiserliche Urkunde vor, durch die dem Vater Hartmut V dasdrückende Gefühl einer unabsichtlichen schweren sozialen Schädigungseines ältesten Sohnes, Hartmut VI (47 K) abgenommen wurde. Sielautet in der Uebersetzung:
„Hartmann von Chronberch, des heiligen Reiches Ministeriale, hatuns persönlich untertänigst ersucht, dass wir geruhen möchten, seinenSohn Hartmut aus Gnaden mit der Wohlthat der Freilassung (rnanu-missionis) auszuzeichnen. In Anbetracht der Versprechungen, (consi-deratione promissorum) die Bitten des obgenannten Hartmann ge-während, und da wir vorbenannten Hartmut, seinen Sohn, der Wohl-that der Freilassung würdig erachten, und da Hartmut, der Sohn,selbst in die Entlassung willigt, so entlassen wir ihn kraft kaiserlicherGewalt und geben ihm die Freiheit. Indem wir so, kraft der vorbe-zeichneten Gewalt, diesen Hartmut zu einem Manne freien Standes(libere conditionis) und berechtigt für jedes Recht und jede Würde,Ehre und Freiheit machen, zu der freie Männer berechtigt sind und