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Die von Kronberg und ihr Herrensitz : des Geschlechtes Ursprung, Blüte, Ausgang ; der Burg Gründung, Ausbau, Niedergang, Zerfall, Wiederherstellung ; eine kulturgeschichtliche Erzählung aus elf Jahrhunderten 770 bis 1898
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Wigand II von Eschborn, Altbürger und Schöff in Frankfurt. 1219.

leiht. Am 29. Dezember 1254 stellt er zu Kronberg eine Urkundeüber Verkauf von Grundstücken in Dortelweil an das Kloster Thron aus.

A. 3. Otto 1 (12 K)erscheint als Otto miles de „Croninberc" am 19. Juli 1230. Wir habenhier die früheste Erwähnung des neuen Namens. Wiederum tritt Ottoauf als: „Eschborn" 1239 und 1248; dagegen zeugt und siegelt 1242zu Kingisstein (Königstein) „Otto von Croninberg" mit vielen anderenBurgmannen. Im Jahre 1250 besitzen Otto I (12 K) und die Söhneseines Bruders Franko II (10 F) ein Sechstel der Vogtei in Peterwilre.Am 16. Mai 1251 bezeugt „Otto von Croninberch," Ritter, eine Ur-kunde Eberwins von Cransberc. Im Jahre 1254 und 1255 erscheinter als Bürge für Elartmuts III (19 K) Tochter: Jutta II.

A. 4. Petrus I (14).

Er tritt auf in der Urkunde vom 29. Dezember 1254 für KlosterThron als: de Escheburnen; dagegen am 1. April 1255 als: Croninberc.

B. Der Vetter dieser vier Brüder:

B. 1. Walter IV (13)

erscheint nur in der Urkunde über den Kirchensatz zu Nordenstadt,vom 12. März 1248, als: „Eschborn." Er war ein Sohn Frankos I (3)oder Walters III (5).

C. Es folgen vier urkundliche Mitglieder dieser Geschlechtsreihe,deren Sohnschaft unbestimmbar geblieben ist:

C. 1. Wigand II (6 U) von Eschborntritt von 1219 bis 1236 vielfach auf als Altbürger und Schöffe zu Frank-furt. Diese ursprünglichen Burgarier, später: Geschlechter genannt,bildeten die Besatzung des kaiserlichen Palas und führten die Ver-waltung der Villa. Sie ergänzten sich durch Zuzug der umsitzendengleichartigen Ministerialen und der kleineren freien Grundbesitzer, diein die königliche Ministerialität traten. Als Reichsministerialen genossensie in den vier wetterauischen Städten: Frankfurt, Gelnhausen, Fried-berg, Wetzlar ein eigentümliches Wahlrecht: „Hier war es Gebrauch,dass, wenn einer von jenen eine Jungfrau sah, die ihm gefiel, er sie