Kirchenverfassung. Domkapitel Mainz. Landkapitel Eschborn.
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Auch die Kirche ordnete ihre weltlichen Verhältnisse auf derGrundlage des Lehnswesens. Die Pfarre wurde als „beneficium" be-handelt; sie war eine lebenslängliche Verleihung (Präbende, Pfründe),besetzt zunächst vom Gründer der Kirche, dem Patron; später erwarbendie geistlichen Stifter davon einen reichen Bestand. Der Titularpfarrerwar Mitglied eines Kapitels in Mainz; er befasste sich meist nur mitden Einkünften der Pfründe. Die Arbeit überliess er, gegen einenspärlichen Anteil, dem Pfarrverweser (plebanus Volksseelsorger).Seit dem 8. Jahrhundert traten nur Söhne vornehmer Geschlechter indie Kathedralkapitel (am Bischofssitze). Das Wormser Konkordat (1122)gab diesen die Bischofswahl. Dadurch erhoben sie sich zu einer über-ragenden Abgeschlossenheit gegen den niederen Klerus. Nachgehendssicherte die Ahnenprobe den Nepotismus im Domkapitel; dieses er-gänzte sich aus einer geschlossenen Familienkaste. Es bestand meistaus dem: Propst, Dechanten, Grossarchidiakon, Archidiakon oder Chor-bischof, Scholaster (Schulmeister), Küster, Kantor (Sänger). Jedochlehrten und sangen diese vornehmen Herren wohl selten in Person.Die Anwärter hiessen: Domicellare. Uebrigens hatten solche hoheGeistliche sehr häufig nicht die Priesterweihe genommen, um nachZweckmässigkeit wieder in den Laienstand zurücktreten zu können.Der Archidiakon, Inhaber der geistlichen Gerichtsbarkeit im Niddagau,war der Probst des Stifts St. Peter extra muros in Mainz. Der Gaubezirkzerfiel in Landkapitel, die sich um die ältesten der Mutterkirchen ge-bildet hatten. Unter diesen war die angesehenste im Niddagau die ur-alte Kirche zu Eschborn. An den, einer Kirche untergebenen Kapellenoffiziirten Capellani; an den einzelnen, besonders dotirten Altären:Altaristen. Für den Schutz jeder Kirche war ihr ein „advocatus" (Vogt)zugeordnet. Er hatte die Fehdepflicht, musste also eine Burg besitzen.Selbstverständlich erhielt er einen reichlichen Entgelt.
Die Provinz Ostfranken war in Gaue geteilt, (gauja = Landschaft)wohl schon auf vorrömischen Grundlagen. An der Spitze des Gausstand der „Graf" als Richter. Ursprünglich war er ein vom Königefrei ernannter Beamter gewesen; später musste er ein im Bezirke an-gesessener Grundbesitzer sein, nicht aber ein Edler oder auch nur einFreier. Der Titel: „Graf" wird abgeleitet von: graphiarius (greffier),der Schreiber im Gericht. Es war ein Amt ohne jede aristokratische