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Festschrift.
der Ferien dauert die Studienzeit im Jahre etwa 7-J- Monate. Nimmtman als Unkosten für die laufenden Lebensbedürfnisse monatlich 1 20Mark, so macht dies im Jahre 900Mark: unter Zurechnung des Studien-honorars für 2 Semester im Betrage von zusammen 240 Mark, ergiebt sichein Gesammtaufwand von 1140 Mark. Bei Erlass des vollen Studien-honorars beschränkt sich der Aufwand auf 900 Mark und bei gleich-zeitigem Genuss eines Stipendiums, je nach Höhe desselben, auf 300—600Mark im Jahre. In jedem Semester werden etwa an 12 StudirendeStipendien verliehen, deren Höhe pro Semester zwischen je 100 undje 300 Mark schwankt.
Alle an der Akademie thätigen Lehrer, welche, einerlei ob festangestellt oder nicht, zum Halten bestimmter Vorlesungen verpflichtetsind und hierfür Bezüge aus der Staatscasse erhalten, bilden zusammenmit dem Director das Lehrer-Collegium. Demselben sind zur Be-schlussfassung u. A. überwiesen: Die Verwendung der für wissenschaft-liche Excursionen und der für die Bibliothek vorgesehenen Mittel, dieBefreiung von Zahlung des Studienhonorars und die Verleihung vonStipendien, die Zuerkennung von Preisen für Preisarbeiten, die Zu-lassung von Privatdocenten an der Akademie, und zwar dies Alles nachMaassgabe der darüber von dem Ministerium erlassenen besonderenVorschriften. Ausserdem giebt es noch eine Reihe von wichtigen Gegen-ständen, über die das Lehrer-Collegium sich gutachtlich zu äussern dasRecht besitzt, über die der Herr Minister sich aber die endgültige Ent-scheidung vorbehalten hat. Dazu gehören U.A.: Die Feststellung deshalbjährigen Vorlesungsverzeichnisses; die Verleihung noch weiterer alsder von dem Minister der Anstalt im Ganzen bewilligten Honorarerlasseund Unterstützungen an bestimmte Studirende; Änderungen des Statutsund des Lehrplans der Akademie; Vorschläge zur Neuerrichtung vonSammlungen und Instituten der Akademie; Vorschläge für die im Haus-haltungsplan der Akademie für die einzelnen Lehrzweige auszuwerfendenMittel; alle weiteren die Einrichtung der Akademie betreffenden Fragen.
Die Lehrerversammlung wird nach Bedtirfniss von dem Director,der auch den Vorsitz führt, einberufen. Wenn mindestens ein Drittelder Lehrer die Berufung einer Versammlung bei dem Director beantragt,so ist letzterer verpflichtet, demgemäss zu verfahren.