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Festschrift zur Feier des fünfzigjährigen Bestehens der Königlich Preussischen Landwirthschaftlichen Akademie Poppelsdorf
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II. Die Entwickelung des Vermessungs- und Meliorationswesens u.s. w. 81

Die praktische und indirect auch die theoretische Ausbildung kannwesentlich gefördert werden, wenn die exact durchgebildeten Kataster-neuniessungen wieder in grösserem Umfange aufgenommen und dieEleven durchweg bei diesen Neumessungen ausgebildet werden.

Die Art und Weise der praktischen Ausbildung vor dem Eintritt indas Studium ist bestimmend für die Richtung, welche der Studirendebei seinen Studien einschlägt und welche der Landmesser in seinerPraxis lange Zeit beibehält, besonders dann, wenn er nicht in denStaatsdienst eintritt und bei seiner Weiterentwickelung auf sich selberangewiesen bleibt. Ein bei exacten praktischen Arbeiten gut ausgebil-deter Eleve folgt auch dem wissenschaftlichen Unterricht ohne Weiteres,während der Eleve, der keine exacten Arbeiten kennen gelernt hat,dem wissenschaftlichen Unterricht mit der Überlegenheit des gewiegtenPraktikers, der viel besser weiss, wie man es in der Praxis machenmuss, begegnet. Durch die abändernden Bestimmungen vom 12. Juni1893 zur Landmesserprüfungsordnung ist in dieser Beziehung wohlschon viel gebessert worden, durchgreifend und vollständig kann abernur geholfen werden, wenn die praktische Ausbildung der Elevenbei gut geleiteten exacten Neumessungen zur Regel wird.

Sodann kann eine ganz wesentliche Verbesserung in der Ausbildungder Landmesser der landwirthschaftlichen Verwaltung und vieler Land-messer, die nicht in diese Verwaltung eintreten, erreicht werden, wennder specielle culturtechnische Unterricht von dem geodätischen Unter-richt getrennt und in ein drittes Studienjahr verwiesen wird, . welchesin der Zeit nach der auf die Ablegung der Landmesserprüfung folgen-den dreijährigen praktischen Beschäftigung' bei einer Generalcommission,einer Meliorationsbauinspection oder der geologischen Landesaufnahmezu absolviren ist. Die meisten Studirenden versuchen, um sich auchden Eintritt in die landwirthschaftliche Verwaltung offenzuhalten, gleich-zeitig in vier Semestern das geodätische und das culturtechnischeStudium zu bezwingen und lassen erst hiervon ab, wenn sie einsehen,dass dies ihre Kräfte übersteigt, und wenn ihre geodätische Aus-bildung darunter bereits erheblich gelitten hat. Durch die Belastungder viersemestrigen Studienzeit mit dem speciellen culturteclrnischenUnterricht wird es auch unmöglich gemacht, den geodätischen Unter-richt für alle die Landmesser, die nicht in die lanclwirthschaftlicheVerwaltung eintreten und die drei Viertel der Gesammtzahl bilden,so zu gestalten, dass allen berechtigten Anforderungen genügt wird.Endlich kann der culturtechnische Unterricht nur wirklich in vollemUmfange fruchtbringend sein, wenn die Studirenden in einer längerenpraktischen Thätiglceit culturtechnische Anlagen oder auch nur dieVerhältnisse, unter welchen culturtechnische Anlagen nützlich sein

Festschrift. 6