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ganzen Geschlechts und also der Nächste zu den Gütern sei, und daher ihm diefestgestellte Begehung eines Lehnsfehlers nicht schaden könne, weil seine Vor-fahren nicht simultuuss, sondern nur auutiitiouulitsr beliehen seien und eine bloßeExspectanz erhalten hätten (wie aus der Belehnung von 1651 hervorgehe), weshalbsie nicht schuldig gewesen, von Fall zu Fall Lehnsfolge zu thnn, bis die Successionauf sie gelangt wäre; ferner daß ihm der von seinen Eltern begangene Lehns-fehler nicht schaden könne (falls wirklich eine Mitbclehnschast vorliegen sollte), weilaus den Lehnbriefen und dem factum prinwAonituras klar erhelle, daß hiert'ouäs, sx pacta at Providentia priini aeguirentis vorliegen und daß dieses Rechtdaher ihnen, den Kindern, nach dem Lehnbriefe von 1651 priuaipalitar und nichteontemMtions patris verliehen sei, ferner daß bei ihnen, die in der Mark wohn-haft seien, ein Fehler ax clolo bei so importantcn Lehngütern nicht zu vermuthensei, weshalb sie desto eher der Verzeihung eines Lehnsfehlers werth seien, undkönne der Hofjägermeister sich ja, wie sie, der exceptio ex felouia als cle juretertii nicht bedienen, um so weniger, als weder er, noch seine Vorfahren denLehen Folge geleistet. Wären sie aber dennoch des Lehens verlustig, so müßtedoch das Allod ans George Erdmann v. Oppen fallen. Bei weiterer reiflicherUeberlegung der Sache von ihm und seinem Kurator hätten sie indeß befunden,daß, obgleich er als primosseuitus tamilias Oppeuiauas der Nächste zu denTestamcntsgütern sei, dennoch das Testament sowohl, als die von dem Testator,Domdechanten Matthias v. Oppen genommenen Lehnbriefe bei der Besitzfolge inden Gütern die Lehnsfähigkeit praesuppauirtsu, zumal die begangene Felonieunstreitig und in den Lehnbriefen, besonders dem von 1651, keine bloße Exspectanzoder Conditionalbelehnung, sondern eine völlige Simultan-Jnvestitur vorhandensei, und, wie dies näher begründet wird, eine wirkliche Mitbelehnschaft vorliege.Ferner könne die abssutia und ein dolus von coimnissus zur Entschuldigungnicht gereichen (wie dies ausführlich begründet wird), wie denn auch nach denWorten des Testaments über die Reihe der Erbfolge kein Zweifel bestehen könne,wozu denn auch ausgeführt wird, daß die begangene Felonie auch bei einemt'sudum ex pacta st Providentia den Kindern nicht schade. Da nun fernerder Lehnsfehler der Vorfahren von dein Lehnsherren bei ihren — der Ersteren —Lebzeiten nicht condonirt und mithin die Gesammthand erloschen sei, jetzt aber derKönig sich erklärt habe, die Felonie nicht pardonniren zu wollen, wodurch demHofjägermeister ein jus irretractabile zugewachsen, so könnten die Kläger nichtabsehen, wie sie unter solchen Umständen in petitorio obsiegen würden, namentlichda ihr Gegner sich dieser blxception, zumal er iu lioc jure ein Interesse mithabe,mit Erfolg würde bedienen können. Sodann habe sich bei näherer Durchsicht derAkten gefunden, daß der Hofjügermeister und seine Vorfahren das Lehn keines-wegs „versessen" haben, vielmehr sei das Gegentheil der Fall. Und obschon dasErbe mit dem Lehen und der dabei begangenen Felonie der Regel nach nicht zu