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4y (988) S. Februar 1«17.
Joachim Johann George v. d. Schulenburg, Senior, Joachim Ernst vonByern, Subsenior, und das ganze Domcapitel zu Halberstadt bekunden: Demnachdie Gebrüder Hans und Matthias v. Klöden Kläger mider Ernst v. Esebeck Be-klagten, sich beschwert, daß sie für den Beklagten gegen Friedrich v. Arnstedts ErbenArnd v. Treskow und Wichmann v, Lochow 3442 Thaler 144/^ Groschen an Kapitalund Zinsen und Unkosten bezahlen müssen und deswegen die Execution in des Ernst vonEsebeck Amt Schneflingen und seine Güter und Holzungen am Hackel nachgesucht underlangt, worauf die Güter vorschriftsmäßig taxirt und zur Subhastation gestellt worden,sich indeß kein Käufer gefunden habe, überdies sich auch herausgestellt, daß die Güterschon früher für 1500 Thaler den Procuratoren des Hochstifts Halberstadt verpfändetgewesen, so daß die v. Klöden zur Befriedigung ihrer Forderung nicht hätten ge-langen können, sondern höchstens nur auf 3000 Thaler; demzufolge sie wegen desRestes ihrer Forderung sich an andere Esebecksche Güter haben halten wollen;außerdem aber dem Domcapitel vorgestellt, daß es nicht in ihrem Sinne liege, dieihnen zugesprochenen Güter selbst anzunehmen, wie denn auch des Ernst v. EsebeckMitbelehnte und Agnaten Joachim Friedrich, Burchard und Erich v. Esebeck gegendas Domcapitel sich ihrer Lehurechte an den Gütern, die sie selbst nicht kaufenkönnten, begeben und anheimgestellt, daß das Domcapitel die Güter selbst kaufeoder andern zum Kauf stelle, habe demzufolge sich das Domcapitel auch anseinen Dechanten, den Portanarius und Probst zu S. Bonifaz Matthiasv. Oppen gewendet und ihm die Esebeckschen Güter, nehmlich 7 Hufen 6 Morgen70 Ruthen Acker, 5 Morgen Wiesen, die Worth sammt dem darauf stehendenWohnhause, Garten, „Cabillen" und Gemeinen neben der Freiheit in und vorSchneflingen gelegen, 2 Holzflecken am Hackel, 110 Waldmorgen haltend,sammt allen Lehen und Afterlehen, Erbzinsrecht und Gerechtigkeit, sowie auch denNieder-Neindorfschen, Lacksdorfschen und Kakelingischen Zehnten ange-boten, die er auch unter der Zusage, es als Lehnerbe zu verwenden, für 4500Thaler erkauft, dergestalt, daß er an das Domcapitel 1500 Thaler und an diev. Klöden 3000 Thaler zu zahlen habe, wogegen die v. Klöden ihm alle ihreRechte und das Executionsrecht an den obigen Gütern zu cediren haben.
in loeo cnMnInri Ein Tusendt Sechshundertt vnd Siebenzehen denFünfften?adrng.rii.
Original auf Pergament, von dessen Siegeln das domcapitularische Siegelverloren gegangen, snd Nr. 42 und 43 im v. Oppenschen Fideicommiß-Archiv zuAlt-Gatersleben.
42) (989) 24. Febrttar 1K17.
Ernst v. Melzing, Domherr des Erzstifts Magdeburg und Senior, undPolle geb. v. Hennbruch, sel. Wolf Jobsts v. Melzing Wittive, bekunden, dem