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2 (1896) Von 1649 bis 1856 und Nachtrag von 1432 bis 1827
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1723.

Agnaten gerichtlich offeriren müsse. Dies habe sein Bruder nicht gethan, wes-halb er auf Aufhebung des zwischen diesem und dem v. Oppen geschlossenenVertrages antrage und bitte, ihn auch zur eidlichen Bestärkung des prstü von-vsuti anzuhalten und ihm, dem Kläger, das Vorzugsrecht vor dem mitbeklagtenv. Oppen einzuräumen. Dagegen habe der Verkäufer eingewendet, daß er seinLehnrecht dem Kläger durch seinen Stiefvater schriftlich und mündlich angeboten;der König habe dem v. Oppen das Vorkaufsrecht geschenkt, und darauf hinhabe er den Kontrakt geschlossen, der auch bereits confirmirt sei. Hieraushabe der Kläger die Offerirung bestritten, weil dieselbe nicht gerichtlich erfolgtsei. Das Kammergericht votirt nun dahin, daß durch die Königl. Concessionan den v. Oppen dem Kläger sein ihm nach der allegirten Lehns-Constitutionund nach dem geineinen Lehnrecht zustehendes sus protimissos nicht genommensei, sondern die Concession habe nur den Fall ins Auge gefaßt, daß beide Erbendas Gut Sauen an einen Fremden veräußern wollten. Dieser Fall sei aberzur Zeit nicht vorhanden. Wenn es auch angenommen würde (was Klügerbestreitet), daß Beklagter 3 Monate vor dem Verkaufe seines Lehnrechts an denv. Oppen dasselbe seinem Bruder offerirt, so sei dies doch nicht gesetzmäßig, d. h.gerichtlich geschehen. Deshalb wird votirt, den Verkauf wieder aufzuheben undden beklagten G. F. Müller anzuhalten, dem Kläger zunächst das Gut gerichtlichzu offeriren. Wolle dieser es dann für den Preis, den ein Fremder böte, nichtnehmen, dann erst stehe ihm frei, das Gut anderweit zu verkaufen.

Berlin den 2D"> .Mnuarli 1723.

Original in den Acten die v. Oppen betreffend vom Jahre 1632—18118. r. Hsp. 22 Nr. 224u. k. 30—38 im K. Geh. Staatsarchiv zu Berlin. —Hierauf erging unterm 26. Februar 1723 ein Allerhöchstes Rescript an dasKammergericht dahin, daß der König den v. Oppen bei dem ihm ertheilten Vor-kaufsrecht geschützt wissen wolle; er habe bereits ^urn eassu von dem einenBruder erhalten, und der andere würde vielleicht mit seinem eigenen Gelde dasGut nicht einlösen können; da die gerichtliche Offerte doch nur während der gericht-lichen Verhandlung geschehen sei, so befehle er, dem andern Bruder „ernstlichzuzureden" und sich zu bemühen, die Sache durch einen gütlichen Vergleich abzu-machen, damit der v. Oppen die Wirkung des ihm ertheilten Vorkaufsrechts erlange.(Concept, bei dem vermerkt ist, daß der König selbst die Reinschrift vollziehen wolle,Ebendas. 1. 34.) Unterm 20. Mai berichtete nun das Kammergericht, daß allezur Ausführung des obigen Befehls angewandte Mühe vergeblich gewesen sei.Der Kläger habe bei seinem Antrage beharrt und behauptet, daß das Gut mehrals die Reluitions-Summe betrage, werth sei und ihm die Reluition und der durchden Verkauf zu erzielende höhere Gewinn zustehe. Dem Kläger könne nun seinRecht nicht genommen werden, obschon sein Bruder sich zu allem, was das Gesetzvorschreibe, erboten habe. Das Kammergericht bittet um Allerhöchste Entscheidungund legt Abschrift des betreffenden Protocolls bei. (Original Ebendas. k. 39 bis44.) Hierauf erging ein Königl. Rescript unterm 3. Juni 1723, daß dem Kammer-gericht überlassen bleibe, nach Lage Rechtens zu erkennen. (Concept Ebendas. 1. 35.)Uebrigens hatte der Kläger auch an den König ein Jmmediat-Gesuch, den vonseinem Halbbruder mit dem Capitain v. Oppen geschlossenen Contrakt zu annulliren,