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Also tragen wir darob vngnädigstes Mißfallen vnd stellen es zu Deinerkünfftigen Verantwortung Mit begehren, Du wollest das zur Ungebühr eingeholteVrtheil samt denen darauf erfolgten Schrifften also fort von den Acten nehmen,dagegen vnsern Commissionbefehl, wie auch dieses reseript darzu bringen, folgendöIhr ingesambt die euch hierunter auffgetragene Kommission vnd was vorige UnsereBefehliche in sich halten, gebührend zu werck richten, euch eins gewißen Terminsmit einander vergleichen, beyde Theile dazu vorladen, mit ihrer Nothdurfft gegeneinander gnugsam hören, in Güte zu vergleichen möglichen Fleiß haben. In derenEntstehung aber, wie es vm die Sache allenthalben beschaffen, gründlich berichten.Du, der Schößer, auch Dich Key Vermeidung anderer Anordnungen aller Par-theyligkeit gäntzlichen enthalten. Mochten wir euch neben Zurucksendung derActen vnd was die Brauerschafft zu Belzigk zu behaubtung Ihres Befugnis bei)Uns gleichfalß vnterthänigst eingewendet, nicht bergen. Vnd geschieht daranvnsere Meinung.
Dutum :c. am 7. tlunii ^.nno 1665.
Concept im Copialbuche des Kurkreises v. I. 1665 t. 47 im K. Staats-archiv zu Magdeburg. Unterm 2. August 1665 erging infolge einer neuen Be-schwerde des v. Oppen abermals ein Mandat an die beiden obigen Commissarien,in der Sache, in welcher nur der Schösser als Parthei aufgeführt ist, gebührendzu verfahren. Vergl. Nr. 90.
96) 12. Juni 1«V5.
Der kurfürstlich sächsischen Regierung Rescript an den Obristen JobstChristoph Brand v. Lindau zu Wiesenburg und den Amtmann zu Wittenberg,daß sie in Verfolg einer Supplik des kurbrandenburgischen Ober-Jäger-meisters Hans Friedrich v. Oppen auf dessen Klage wider den Schösser zuBelzig, der eigne Lchnwiesen unrechtmäßiger Weise zu Zinswiesen machen wolle, dieseSache als Commissarien bei der Gelegenheit, wenn sie den Proceß zwischen demv. Oppen und der Brauerschaft in Belzig verhandelten, gleich mit instruiren sollen.
Bester vnd liebe getreue. Was vor streitigkeiten zwischen dem Churbranden-burgischen Ober-Jägermeister Hans Friedrichen von Oppen vnd VnsermSchößer zu Belzig, Niclas Fugmannen, wegen einiger Morgen Wiesen, welche besagterSchößer, ungeachtet die Wiesen Lehn-Wiesen seyn sollen, zu Zinß-Wiesen machenwill, sich enthalten vnd wie gemelter von Oppen vmb Vnsern Befehl an euch,damit diese fache bey der zwischen ihm vnd der Brauerschafft zu Belzig nebenstermeltem Vnserm Schößer euch aufgetragenen Oommission zugleich sxpoäirt wer-den möchte, gehorsambst gedeihen, Das habt Ihr aus dem Jnnschluße mit mehrernzu ersehen.
Wann wir dann diesem suchen statt gegeben, Alß ist hiermit Vnser be-gehren, Ihr wollet bey Verrichtung erwehnter Oomwission diese ctiMrentisn ge-bethener maßen mit in Verhör ziehen vnd die Partheyen in güte zu vergleichen.