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2 (1896) Von 1649 bis 1856 und Nachtrag von 1432 bis 1827
Entstehung
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i«a».

(17 Jahre), Rudolf (12 Jahre), Caspar Christoph (10) und Hans Friedrich(2 Jahre).

Datum Nichel den 15. Ü4aii ^.uuo ste. 1665.

Original unter losen Schriftstücken, Lehnssachen betreffend, v. I. 1601 bis1750 beim K. Kammergericht zu Berlin.

94) 2. Juni 1KKS.

Am 2. ckuuii 1665 muthete Abraham Adams von Oppen Wittbewegen Ihrer unmündigen Söhne Georg Abraham, Rudolfs, CasparChristoffs vnd Hans Friederich von Oppen die Lehne vnndt Wardt Ihrdarüber ein drsvs atwstatum vnd frist, biß Sie zu Jahren kommen, ertheilet.

Gleichzeitige Registratur im Lehnsprotocollbuch Kurfürst Friedrich Wilhelms(ksp. 78 Nr. 154) f. 286 im K. Geh. Staatsarchiv zu Berlin.

95) 7. Juni 1K«S.

Der kurfürstlich sächsischen Regierung Rescript an den Obristen'Z JobstDietrich Brand v. Lindau, den Amtmann zu Wittenberg und den Schöffer zuBelzig in Sachen des kurbrandenburgischen Ober-Jägermeisters HansFriedrich v. Oppen wider die Brauerschaft zu Belzig, worin das eigenmächtigeVerfahren des in der Sache mit interessierten Schöffers, der ohne Zuziehungseiner Mitcommiffarien die Sache allein verhandelt, die Acten verschickt und einUrtheil eingeholt habe, als partheilich scharf getadelt und den Commissarien aufdie erneute Beschwerde des v. Oppen und den Bericht des Schössers vom22. März anbefohlen wird, in einem neu anzuberaumenden Termine die Partheienwomöglich in Güte zu vergleichen.

Bester vnd Liebe getreue, Wir haben Vns gehorsambst fürtragen vnd vorlesenl aßen, was Du, der Schößer zu Belzig, zu schuldigster folge unseres auf des Chur-Brandenburgischen Ober-Jägermeisters Hanß Friederichs von Oppenin denen zwischen ihme vnd der Brauerschafft zu Belzig in punato des streitigenBierverkauffes schwebenden ckicksrnntisn wider Dich geführte beschwerde am28. Dsdr. nechsthin ergangenen befehlichs vom 22. Uartü jüngst verwichen zuDeiner exeusation vnterthenigst anhero berichtet. Beyliegend aber ist mit mehrernzu ersehen, Was ermelter von Oppen, nachdem ihm solches Abschrifftlich vom-muniairst worden, in einem vnd dem andern darwieder anführt vnd vmb unserenochmalige Verwendung gehorsambst ansuchet. Wie Dir nun bey solcher be-wandnüs, da der von Oppen in tsrmmo erschienen vnd auff die von Vns indieser fache Dir achunssirtsn Oowmissariön sich beruffen, nicht gebühret, in demWerck, als bey welchem Du ohnedies Deiner Brau Güther halber selbsten merck-lich inwressirkt seyn sollst, alleine eigenmächtig zu verfahren, die Vngehorsambs-be schuldigung dem Kegentheil zu gestatten, die fache nach Rechtl. Erkäntnüs zuverschicken vnd das einkommende Urtel zu publieirsn,