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6) 14. September 1kg«.
Kurfürst Friedrich Wilhelms, Markgrafen von Brandenburg Bestallung fürHans Friedrich v. Oppen, der von 1642 an bis jetzt als Holzförster auf demSamlande gedient hat, zum Oberforstmeister in der Neumark, sowie Amts-hauptmann zu Marienwalde und Reetz.
Wir Friderich Wilhelm von Gottes gnaden Marggraff zu Brandenburg, desheiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer vndt Churfürst, zu Magdeburg, inPrcussen, zu Gülich, Cleue, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben vndt Wen-den, auch in Schlesien zu Crossen vndt Jägerndorff Hcrtzog, Burggraff zu Nürn-berg, Fürst zu Halberstadt vndt Minden, Grafs zu der Marek vndt Rauenßberg,Herr zu Ravenstein :c., Thun kundt vndt bekennen hiemit vor iedermänniglichen,insonderheit denen daran gelegen vndt solches zu wissen vonnöhten, Daß vf Vnseregnädigste Verordnung der Beste, Vnser Lieber getrewer Hanß Friderichvon Oppen numehr den Preüssischen Holtzförster dienst, welchen er vf Samb-landt von ^.nno 1642 biß anhero zu vnserm gnädigsten eorcksuto verwaltet,«julttirct vndt eintzig vndt allein die wirckliche bedienung der HaubtmanschafftenVnserer Ämbter Marienwalde vndt Reetz, auch Ober-Försterey in derNew-Marck antreten vndt derselben abwarten soll. Bei) solcher seiner be-dienung soll er Vnß, wie er die Zeit über gethan, ferner in vnterthänigkeit ge-trew, gehorsam vndt gewertig sein, Vnsern nutzen vndt bestes suchen, schaden vndtnachtheil aber höchstem seinem vermögen nach verhüten vndt demselben vorkommenInsonderheit aufs die Haußhaltung dieser Ämbter sambt allen derselben vor-wercken, Mühlen, Schäfereyen, Fischereyen, Höltzungen, auch Landt- vndt Ambts-grentzen, die er mit erforderung der benachbarten vmbß dritte Jahr zu ernewernvndt alle der Ämbter ein- vndt zubehör, getrewlich vndt fleißig acht haben,damit der ackerbaw zu rechter zeit beschicket vndt bestellet, die Viehezucht anRindt vndt anderm Viehe gestercket vndt die Ämbter vndt deren stücke in müglichebesserung gebracht werden mögen. Nicht weniger soll er über alle vndt iede Ver-ordnungen, so itzo seindt oder ins künfftige gethan werden, mit gebührendemtrewen fleiß halten, Vnsere einkommen, Nutzungen vndt gerechtigkeiten nicht ver-schmälern oder dauon ichtwas unterschlagen lassen, sich auch für seine Person selbstvor eigen nutz hüten vndt sich über sein geordnetes cksputut eines mehrern nichtanmassen oder an sich ziehen. Trüge sich auch in Ämbtern etwas zu, daran Vnßgelegen oder zu wissen nötig, Soll er Vnß oder nach gelegenheit Vnsere Re-gierung oder Ambts Cammer zn Cüstrin dessen gebührendt berichten, sich be-scheidts erholen vndt darnach achten; Vor allen Tingen aber soll er VnsereVnterthanen nicht beschweren oder durch andere beschweren lassen, dieselbe wedervor sich noch auch sonst zur vngebühr gebrauchen, ihnen recht vndt gerechtigkeit ohneansehn der Person uckminmtrii'en vndt sich dauo» weder durch frcündtschafft vndt