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2 (1853) Urkundenbuch
Entstehung
Seite
380
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K8V

daneben dann möglicher Weift es sich ereignen kann, daß derzunächst abgehende Fidcicommiß-Besitzer anßcr seinem Sncces-sor in diesem Besitze keinen Sohn, sondern nnr Töchter, vderüberhaupt nnr Töchter oder gar nnr eine Tocbtcr hinterläßt,so setze ich fest, daß in solchen Fällen eine Tochter ans demangesammelten Fond nie mehr als die Summe von Dreißig-tanftnd Thaler Preußisch Cvnrant erhalten, der sodann etwain selbigem verbleibende Uebcrschnß aber, zur nächsten Vcrthci-lnng an die Kinder eines folgenden Besitzers aufgesparetwerden soll.

Rncksichtlich der Bestimmungen dieses Paragraphen sol-len übrigens unter dem Ausdruck Kinder überall auch dieDescendenten etwa vorverstorbener Söhne vder Töchter der-gestalt begriffen sein, daß solche in gleicher Maaße, wie beider Jntcstat-Erbfvlge hinsichtlich der Theilnahme an der zurVerthcilnng kommenden Summe in die Stelle des Verstor-benen treten! wie ich denn in eben dieser Beziehung auch nochnamentlich bestimme, daß in dem Falle, wenn beim Abgängeeines Besitzers das Fidcicommiß vermöge der Lineal-Succes-sion einem von seinem vor ihm verstorbenen erstgeborenenSohne erzeugten Enkel zufällt, zwar letzterer von der Theil-nahme an dem mehrgcdachtcn Allodial-Vcrmögen ausgeschlos-sen bleibt, dessen Geschwister aber daran alle Wege ans derPerson ihres verstorbenen Vaters participircn und mithinbei der Verthcilnng zusammen die Portion eines Sohnes zuerheben haben sollen. Bei der Theilung der Descendentenentfernteren Grades unter einander ist übrigens auch der beidenjenigen ersten Grades für die Verschiedenheit der Geschlech-ter vorgeschriebene Maaßstab zu beobachten.

Wenn es sich ereignet, daß ein Fideicoinmiß-Bcsitzcr fürden standcsmäßigen Unterhalt mehrerer bereits erwachsenerKinder zu sorgen hat, so soll zu dessen Snblevation es derEuratel gestattet sein, jedem dieser Kinder von seinem Eintrittcin das zwanzigste Lebensjahr an, schon bei Lebzeiten des Vatersden Zinsen-Betrag von der demselben zu der Zeit zuzurech-nenden Quote des gesammelten Allodial-Fonds zukommen zulassen und auszukehren: ja es kann auch in einem solchenFalle einer Tochter nach Vollendung des neunzehnten Jahresbei oder nach ihrer Vcrhcirathnng, einem Svhnc aber nacherreichter Volljährigkeit die Substanz der vorgcdachtcn, nachdiesem Zeitpunkte zu berechnenden Quote, in sofern der Va-ter dazu seine Zustimmung ertheilt, schon bei dessen Lebzeitenverabfolgt werden.

8- 9.

Die zu dem im vorhergehenden Paragraphen benanntenZwecke zu verordnende Cnratel soll ans einem Rittergnts-Bcsitzcr des hiesigen Rcgicrnngs-Bezirkcs und dem jedesmali-gen Neu-Vorpommerschc» Land-Syndicns bestehen. Ueberdie Person des ersteren werde ich zunächst durch einen diesemTestament beizufügenden Zettel meine Bestimmung treffen.Sobald aber nach meinem Ableben die Cnratoren in Fnnc-tivn getreten sind, haben beide gemeinschaftlich dessen künfti-gen Nachfolger zu wählen und sich mit demselben über dieAnnahme der Wahl zu verständigen, und ist in gleicherMaaße auch in der Folge zu verfahren, damit für den Fallder Erledigung der Nachfolger schon immer im Voraus be-stimmt ist. Bei dem wirklichen Eintritt desselben in die Ge-schäftsführung ist dann zum Zweck seiner Legitimation dessenBestätigung beim Königlichen Hofgerichte oder dem etwa indessen Stelle tretenden Gerichte nachzusuchen.

Die Obliegenheit dieser Cnratoren ist es, die nach In-halt dieses Testaments dem Fideicommiß-Besitzer zur Pflichtgemachte Abgabe entgegen zu nehmen und für die richtigeprompte Abführung derselben Sorge zu trage», hienächst dendaraus anzusammelnden Fond treulich zu verwalten, mithinsowohl die aus den jährlichen Beiträgen, als danegst an Zinseneinfließenden Gelder mit gehöriger Vorschrift (?Vvrsichch und nachdcSfalsigcr Berathung mit dem zeitigen Fidcicommiß-Bcfltzermir dessen Zustimmung zu zinstragenden Capitalien zu be-stätigen, auch über Einnahme und Ausgabe richtige Rech-nung zu führen und den Fidcicommiß-Besitzer jährlich vor-zulegen, beim Ableben des zeitigen Fideicommiß-BcsitzerS aberdie Verthcilnng des angesammelten Vvrrathcs nach den Vor-schriften dieses Testaments auf den Grund der geführtenRechnung zu bewerkstelligen.

Zu einer gerichtlichen jährlichen Ncchnnngsablcgnng sinddieselben nicht verpflichtet, wohl aber haben sie dem compe-tcnten Gerichte alle fünf Jahre, und außerdem nach dem Ableben eines mit Hinterlassung von Kindern verstorbenen Fidci-commissars, über die Resultate der Verwaltung und über dieVollziehungen der testamentarischen Bestimmungen Bericht znerstatten.

Die nothwendigen Kosten der Verwaltung sind Selbigeaus der Administrations-Casse zn entnehmen allewege befugt,nnd wenn ich übrigens glaube vertrauen zu können, daß derCuracor ans dem Stande dar Rittergnts-Besitzer das Geschäftnnentgeldlich zu übernehmen geneigen werde, so soll doch