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der rcchtsgclehrte Curator ein jährliches Honorar von vierzigThalern aus der gedachten Casse zu beziehen haben,
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Wenn beim tödtlichen Hintritte eines Fidcicommiß-Be-sitzers dessen ihm im Fideicommisse snccedirender'Sohn an-noch minderjährig ist, so will und verordne ich, daß so lange,bis selbiger volljährig wird und den Besitz des Fidcicommis-scs antritt, von der Vormundschaft nicht nur sämmtlichenKindern des letzten Besitzers der freie Aufenthalt auf denGütern und die zu ihrer standcsmäßigen Sustentation undErziehung erforderlichen Mittel aus den Rcvenüen des Fidei-cvmmisses gewährt werden sollen, sondern auch der nach die-sen Prästativncn und Berichtigung der Wittwenhebnng ver-bleibende ganze Ucberschuß dieser Revcnsien, ohne alle Theil-nahme des NacbfolgerS im Fideicommisse, zu dem obgedach-ten Allodial-Vcrmögen zu Verbesserung der Verthcilnng andie übrigen Kinder an die dafür verordnete Curatel abgege-ben und ausgeliefert werden.
§ II
Anlangend die Wittwen-Versorgung verordne ich, unterZurückweisung auf die bereits oben im Z, 5. gedachten spe-ciellen Bestimmungen, hiedurch, daß in der Folge jeglicheWittwe eines verstorbenen Fideicommiß-Bcsitzcrs, so lange sieim Witrwenstandc bleibt, ein jährliches, vom Todestage ihresGemahls an zn berechnendes Wittwen-Gehalt von TausendThalern Prcnß, Courant ans dem Fideicommisse zu erheben,und überdies während der Minderjährigkeit ihres in dasselbesnccedirenden Sohnes mit ihren Kindern freie Wohnung
und Unterhalt auf den Gütern zu genießen haben soll; wo-gegen dieselbe durch anderweitige Verehelichnng dieser Vor-theile verlustig wird.
Sollte sich der Fall ereignen, daß gleichzeitig zwei odermehrere Wittwen zn solchen Vickualitio berechtiget sind, undeinem volljährigen Fideicommiß-Besitzer deren Prästation ob-liegt, so soll, so lange dieses Verhältniß dauert, die dem Letz-teren im §, 8, auferlegte Abgabe an die Cnrarel ans ZweiTausend Thaler jährlich ermäßiget und herabgesetzt sein,
8. 12,
Dieses ist mein letzter Wille, welchen ich in allen Stückengenau befolgt, und falls demselben wider Verhossen an derEigenschaft eines förmlichen rechtsgültigen Testaments etwasermangeln sollte, als Cvdicill oder ans jegliche sonst rechtlichmögliche Weise aufrecht erhalten wissen will.
So wie eS mir aber allewege unbenommen bleiben wird,solchen abzuändern, durch Zusätze zu modificiren oder gar auf-zuheben, so behalte ich mir insonderheit für den Fall dieErrichtung einer andern Disposition bevor, wenn ich, wasGott in Gnaden verhüten wolle, das traurige Schicksal er-leben sollte, meinen geliebten Sohn vor mir aus der Weltgehen zu sehen.
Urkundlich habe ich dieses Testament, welchem ich durchNiederlegung beim Königlichen Hochlobsamen Hofgcrichte znGreifswald die Qualität eines öffentlichen beilegen will, ei-genhändig unterschrieben und uutcrsicgelt.
So geschehen zu Greifswald, den 3ten November 184!
(I-. 8.) Fr v, Krassow