theils in dein obgedachtcn Aufsätze annoch weiter von mirzugetheilt ist, uns den Rcvcnücn der Fidcicommiß - Güter zuprästiren,
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Mit sonstigen Schulden sind die zum Fidcicommifsc be-stimmten Güter nicht belastet, und wie daher solche — indemcrwanige bei meinem Ableben vorfindliche Passiva ans mei-nem sonstigen Nachlasse berichtigt werden sollen — schulden-frei auf den ersten Fidcicommiß-Besitzer übergehen werden,so verstehet es sich auch nach der Natur der Fidcicommiß-Stiftnng von selbst, daß, so wie jede Veräußerung der dar-unter begriffenen Güter dem jedesmaligen Besitzer völliguntersagt und in sich nichtig ist, so auch so wenig mein Sohn,welcher in dieser Beziehung rücksichtlich des bereits in seinemBesitze befindlichen GntcS Martenshagen auch schon im Ab-trctnngs-Vertrage verpflichtet worden, als jeder künstige Fi-deicvmmiß-Bcsitzcr auf die Fidcicommiß-Gütcr Schulde» zucontrahiren und Hypotheken zu bestellen befugt sein kann undsoll. Ich verbiete solches jedoch hierdurch noch ganz aus-drücklich und verordne daneben, daß dieses Sachverhältniß,damit kein Dritter dadurch gefährdet werden möge, sogleichnach meinem Ableben durch öffentliche Blätter zur allgemei-nen Kunde gebracht werden soll.
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Da jedoch möglicher Weise durch Krieg oder andereaußerordentliche Unglücksfällc so bedeutende Verlüste herbei-geführt werden können, daß dem Fideicoinmiß - Besitzer dieaugenblickliche Deckung derselben und Reparation der an denGütern oder Inventarien erlittcntn Schäden ans den Rcve-nüen der Güter unmöglich fällt, so soll für diesen Fall'letz-terem ausnahmsweise die Contrahirnng einer dem vorgcdachtcnBedürfnisse entsprechenden, jedoch die Summe von zehn TausendThalern Preußisch Courant niemals überschreitenden Schuldaus die Fidcicommiß-Güter nur unter deren Vcrlwpvthccirnnggestattet sein. Ich bestimme aber dabei, daß zur Rcchtsgül-tigkeit dieser Verschuldung die Genehmigung des Nächstbc-rechtigtcn zur Succession in das Fideicoinmiß erforderlich unddaher der Besitzer solche nachzusuchen verpflichtet, im Falleder Verweigerung aber die Sache dem compctentcn Landcs-Gerichtc vorzutragen berechtigt sein soll, welches denn, «.-ansaevAmita, nach Befinden den Conseils zu supplircn ermäch-tigt wird,
Ist der Näcbstbcrcchtigte minderjährig, so ist demselbenein <.'ui'!itoi' -><! iiuiic: uctum zu bestellen, welcher dann
nach Erforschung der Umstände, an das 'competcntc Gerichtzu berichten hat, und unter dessen Autorisation die Zustim-mung gültig ertheilen kann.
Allemal ist aber sodann der Fideicoinmiß - Besitzer zurAbbürdung dieser Schuld in nicht zu entfernten, bei der Con-sens-Erthcilnng im Voraus festzusetzenden Terminen vcrpflicbtct, und der Nächstbcrechtigte oder dessen Cnrator darauf,daß solche richtig eingehalten werden, zu vigilircn befugt und><>sp. verbunden. Sollte Ersterer aber durch früheres Ab-sterben an der vollständigen Erfüllung jener Verpflichtungbehindert werden, so gehet sodann diese Schuld und die Ver-bindlichkeit zum Abtrage in den bestimmten Terminen mitdem Besitze der Fideicoinmiß - Güter ans den Nachfolger inselbige über,
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In gerechter Fürsorge für diejenigen meiner Descenden-ten, welche nicht zum Genusse des FidcicommisscS gelangenkönne», verordne ich weiter hierdurch, daß der jedesmaligeBesitzer des FidcicommisscS verpflichtet sein soll, zu derenBesten von den Revenüen der Güter jährlich die Summevon Drciianscnd Thaler Preuß, Conrant nach dem Münzfußvon I7kt an eine zu dem Zweck verordnete Cnratcl zurBildung eines freien Allodial - Fonds auszuzahlen, mit derBcstimmnng, daß das ans solcher Abgabe gesammelte Ver-mögen beim Absterben des zeitigen Fideicoinmiß - Besitzersunter dessen eheliche Kinder, mit Ausnahme des ihm imFidcicvmmissc sncccdircndcn Sohnes, welcher von der Theil-nahme daran allemal gänzlich ausgeschlossen bleibt, in derMaaße vertheilt und ausgekehret werden soll, daß jederSohn eine doppelte, jede Tochter aber eine einfache Portionerhalt.
Stur für eheliche Kinder eines FideicommissarS ist jedochdieser Fond bestimmt, und wenn daher ein solcher außer demSncccssor im Fideicvmmifse keine Kinder hinterläßt, oder garganz kinderlos stirbt, so verbleibt in solchem Falle der sodannangesammelte Vorrath, ohne daß letzteren Falles sonstige Er-ben des verstorbenen Besitzers Anspruch darauf zu machenbefugt sind, unter der Verwaltung der verordneten Kuratorenund der künftigen Vcrtheilung beim Absterben des nächstennachfolgenden Fideicoinmiß - Besitzers, welcher dazu berufeneKinder hinterläßt, vorbehalten.
Da inzwischen unter solchen Umständen der Fond leicht-lich zu einer sehr bedeutenden Höhe anschwellen mögtc, und
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