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15) ?m Falle daß
u) mein Svhn bci scincm Ableben keine Söhne hin-terlassen, oder
I>) dessen männliche Descendenz in der Folge gänzlichaussterbcn seilte, se> gehet sodanit die Succession indas Fideicommiß ans die weibliche Nachkommenschaftmeines Sohnes in der Maaße über, daß solches
in dem Falle x u l» n der crstgcborncn Tochter mei-nes Sohnes nnd deren männlichen Descendenz,
in dem Falle »n l> I> aber der crstgcbornen Tochter,oder in Ermangelung von Töchtern der ältesten Schwe-ster des lctztverstorbcncn Fideicommiß - Besitzers nndderen männliche Descendenz znsallcn,
in allen Fällen aber auch in derjenigen Familie,an welche solches ans diesem Wege gelanget, dieErstgeburt den Vorzug haben nnd beim Abgangedes Mannsstammcs wiederum die Vererbung durchweibliche Familien-Mitglieder ans deren männlicheDescendenten nach gleichen Regeln stattfinden soll.Wenn in dem Falledie erstgeborene Tochter des ersten Fideicommiß-Be-sitzers oderin dem Falle
511I) I» die zum Fideicommißbcsitze gelangte Tochter oder i
Schwester des letzten Besitzers vom Mannsstamme ohnemännliche Nachkommenschaft verstorben, oder auch inbeiden Fällen in der Folge die nach vorstehendem zurSuccession bernsenc Descendenz derselben in beidenGeschlechtern völlig verlöschen sollte, so sott alsdanndas Fideicommiß
im Falle «ul» n der nächstgebornen Tochter meinesSohnes und deren männlichen Descendenz nnd
im Falle « wl> I> der nächstgebornen Tochter oder i'e«p.Schwester des letzten Besitzers vom Mannsstamme oderderen männlichen Descendenten zu gleicher Succession,wie im Obigen bestimmt ist, zufallen, auch es in fernerenähnlichen Fällen in gleicher Maaße gehalten werden.
Sollte in dem Falle n »> l> I» der letzte Besitzer ausdem MannSstammc weder Töchter noch Schwestern hin-terlassen, oder sollte danäckst deren zur Succession beru-fene Nachkommenschaft gänzlich ausstcrbcn, so soll danndas Fideicommiß auf denjenigen Descendenten des erstenErwcrbcrs, ohne Unterschied des Geschlechts, welcher dem-selben zu der Zeit in der Abstammung durch Frauen-
zimmer dem Grade nach am nächsten stehet und untergleich nahen der Erstgeborne ist, zur weiteren Successionseiner Descendenz nach den vorstehend bestimmten Regelnübergehen, auch so lange noch Nachkommen meines Soh-nes vorhanden sind, bci ferneren Fällen dcS Erlöschensder besitzenden Branche ein Gleiches stattfinden.
If) Falls weiter entweder
->) mein mehrgedachtcr Sohn wider Verhoffcn gar keine
Kinder hinterlassen oderI>) seine im Vorstehenden zum Fideicvmmisse berufeneDescendenz in beiden Geschlechter» früher oder spätervöllig erlöschen sollte, so will ich für diese Fälle diemännlichen Nachkommen meiner geliebten Schwester,der Frau Gräsin von Essen, zur Succession in dasFideicommiß nach den im Vorstehenden festgestelltenGrundsätzen hicdnrch snbstirnircn.
Für den Eintritt der sul» lbl et ^ gedachten Fälle sollenübrigens diejenigen, welche darnach zum Besitze des Fidci-commisses gelangen, den Familien-Namen von Kras-sow, mit dazu nachzusuchender Allerhöchsten Erlaubniß,anzunehmen verpflichtet sein. ')
Z. 5.
Sowohl meinen Svhn nnd instirnirten Erben, als auchdessen Nachfolger im Besitze des vorstehend gestifteten Fidei-commisscs, verpflichte ich hierdurch ausdrücklich, nicht nurmeiner Frau Gemahlin diejenigen Emolumcntc, welche ichderselben mittelst einer besonderen diesem Testament zu glei-cher Gültigkeit mit demselben angelegten Verfügung für ihrenWittwcnstaud bestimmt und ausgesetzt habe, sondern auchmeiner Frau Schwiegertochter alles dasjenige, was Ihr theilsin dem mit meinem Sohne errichteten Ehepacten auf denTodesfall desselben verheißen nnd eventuell von mir gesichert,
I) In einer „Puuctation zu einem Codicill, einige Abänderungendes Testaments betreffend", am Ägstcn Januar !8t3 vom Grafen Fr.v. Krassow vollzogen, und nach seinem am I-ltcn März 1814 er-folgten Tode, am 22sten März 1844 von scincm Sohne, dem Gra-fen Carl Reinhold Krassow, vor einem reqnirirtcn Notar undZeugen speciell anerkannt, heißt es:
,,I) Die Bestimmung des Schlußsatzes des K. 4., wornacb(wenn die weibliche Linie zur Succession gelangt) diejenigen, welchezum Besitz des FidcicommiffcS gelangen, den Familien - Namen v o nKrassow, mit dazu nachzusuchender Allerhöchsten Erlaubniß, anzunehmen verpflichtet sein sollen, bebe ich hiermit nicht allein auf, sou-dern ich wünsche zugleich, daß eine solche Erlaubniß nie nachgesucht,und falls dieses dennoch geschieht, das Gesuch verweigert werde."