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Martenshagen, mit einem beständigen Fideicom-miß belegt.
stiach dcr vom Königl. Hofgericht am ö. April !8cktausgehändigten beglaubigten Abschrift im Haus - Archivzu Divitz.
Bei dcr mir von dcr göttlichen Vorsehung zu meinerFreude und zu meinem innigsten Danke gewährten Hoff-nung, bei meinem dcreinstigcu Abschiede ans dieser Weltmein zeitliches Vermögen einein geliebten Sohne, als gesetz-lichem Sncccssvr, zu hinterlassen, würde es mir sonst anBeweggründen zu einer letztwilligcn Verfügung fchlcü, wennnicht die Rücksicht auf meine fernere Posterität und dcr ge-rechte Wunsch, die von meinen Voreltern auf mich vererbtenLand-Güter, welche durch die Aufhebung dcr Lchns-Vcrbin-dung frei veränderliche Allodia geworden, meiner Familie zuerhalten und dadurch den dauernden Wohlstand derselben zubegründen, mir dazu die Veranlassung gäben. Von diesemWunsche geleitet, habe ich schon-seit längerer Zeit mit Ver-missen und Zustimmung meines Sohnes den Entschluß ge-fasset, eine darauf abzweckcndc Disposition zu errichten; undda nun die der Standes-Erhohung, womit Sr, Majestät derKönig mich im vorigen Zahrc zu begnadigen geruhet haben,angehängte Clanscl mir einen neuen Impuls zu dessen Aus-führung gegeben hat, so verordne ich nunmehr im Nachste-henden meinen letzten Willen:
8- 1.
Zum Universalerben meines gestimmten Nachlasses, nichtsdavon ansbeschieden, ernenne und institnire ick meinen liebenSohn, den Königlichen Landrath Freiherr» Earl Nein holdvon Krassow.
Es sollen aber
8. 2,
die solchergestalt in seinen Besitz gelangenden Güter Divitz,Francndorff und Wvbbelkow im Kentzcr, ungleichen Spol-dershagcn, Gvetkenhagcn im Lüdcrshäger Kirchspiele, nebstdem Ihm bereits im vorigen Jahre unter Vorbehalt dieserDisposition zum Besitze abgetretenen Gute Martenshagcn,mit Inbegriff dcr sämmtlichen ans diesen Gütern befindlichenund zu meinem Eigcnthnme gehörigen Mobilicn, Vieh-, Feld-und Wirthschaft-Inventarien, Saaten nnd Ackerarbcit einimmerwährendes, unveräußerliches und nntheilbarcs Familien-Fidcicommiß bilden nnd daher auch von meinem Erben nurin dieser Eigenschaft besessen nnd bei seinem Ableben aus die
v. Krassowschl Gesch. Url.-B.
im Nachstehenden benannten Fidcicommissaricn transmittirctwerden.
8- 3.
Damit es an meiner festen Bestimmung nicht fehle, wasan Mobilicn nnd Guts-Inventarien zum Fideicommisse ge-hört nnd als Pertinenz desselben in ttii-iiititnt«; ot tjun-litato zu erhalten nnd in jeglichem Sncecssionsfallc mit dem-selben abzuliefern ist, soll über diese Gegenstände binnen vierWochen nach meinem Tode ein vollständiges Inventariumnebst Tarc aufgenommen werden, welches dann für allekünftige Fälle zur Norm dienet.
Anlangend
8- 4.
die fernere Succession in dieses Fideicommiß verordne ich.-im Allgemeinen, daß solche nach Linien nnd in densel-ben nach dem Rechte der Erstgeburt stattfinden, überallaber nur Ehelichgeborene dazu berufen sein sollen.
In solcher Maaße ist nunZ5) selbige nach dem abgedachten Hauptzwecke dcr Stiftungzuvörderst dcr männlichen Descendenz des ersten Fidci-commiß-Bcsitzcrs, mit gänzlicher Ausschließung dcr weib-lichen, bestimmt, dergestalt, daß beim Ableben meinesSohnes, als ersten ErwerberS, zunächst dessen erstgcbor-nem Sohne nnd dessen absteigenden Linien das Fidei-commiß zu Theil wird, nnd in letzterer alle Zeit aus denältesten Sohn des Fideicommiß - Besitzers nnd dessenmännliche Descendenz vererbt wird.
Stirbt dcr älteste Sohn des ersten Erwerbcrs ohne männ-liche Descendenz, oder stirbt solche in dcr Folge aus,so daß diese Linie im Mannsstammc erlischt, so gehetdas Fideicommiß sodann ans den zweiten Sohn oderdessen männliche Nachkommenschaft zur gleichmäßigenSuccession in dieser Linie über, nnd zwar in dcr Maaße,daß in der Nachkommenschaft zunächst derjenige sncccdirt,welcher von dem zweiten Sohne des ersten Erwerbcrsdurch erstgeborene Descendenten desselben abstammet, nndauch selbst unter dem Grade nach Gleichstehenden dcr Erst-geborene ist.
!)) Ein Gleiches findet nicht nur beim Erlöschen dcr zwei-ten oder ferneren Hanptlinic rücksichtlich dcr Successioneiner dritten oder fernern Hanptlinic statt, sondern essoll auch in Rücksicht dcr in den Hanptlinicn in derFolge sich bildenden Nebenlinien die Succession in daSFideicommiß nach eben derselben Regel erfolgen.
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