Druckschrift 
1 (1853) Genealogie, Grundbesitz etc.
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Einleitung und ältere Hoheit.

«»«« )

ährcnd des dreizehnten Jahrhunderts waren im Für-stcnthmn Rügen, begünstigt von den Verhältnissen, deutscheStädte entstanden, es waren deutsche Adelsgeschlcchtcr einge-wandert, das Land war ein deutsches geworden. — Auchdas Streben nach festem Zusammenhalten in den verschiede-nen Ständen, dieser Einigungsgeist, dem mehr wie sonst ir-gend etwas das deutsche Mittclalter seine Entwicklung undseinen Charakter verdankt, war mit in die neue Heimathhinüber gebracht. So wie die Städte durch ihn ins Lebengetreten waren, so begünstigte er auch das Verhältniß, inwelches die verschiedenen Stände der Prälaten, Mannenund Städte bald zu einander und zu dem Landesherren tre-ten sollten. '

Ueber einen ständischen Einfluß in ältester Zeit fehlenurkundliche Zeugnisse, doch liegt die Vermuthung nahe, daßdie in den Urkunden genannten Zeugen nicht allein der blo-ßen Form, sondern auch der Berathung wegen, die demAbschlüsse einer Verhandlung vorausging, deren Resultat dieUrkunde giebt, zugegen waren. Freilich begegnen wir erst inder Urkunde vom 1.1229, in der die Vernichtung der StadtCchadcgard festgesetzt ward, der Formel »pouclontnm «o-«tioiuin »151 ooii5ilio.<- Aber 12 u> besiegelten schon dieLandcsältestcn (««enioios no.itii ckv toii-a »osti',-»--) dieUrkunde, durch welche die Verhältnisse der neuen SiadtStralsnnd geordnet wurden. (Fabr. Rüg. Urk. II. 51.)Achnliche Notizen konnten noch in Menge beigebracht werden,ohne daß sich aus ihnen ein bestimmtes Resultat ergebenwürde. Es läßt sich ans den auf uns gekommenen Nach-richten nichts Specielles über den Gang der Entwicklungdes ständischen Wesens entnehmen, und auch von den rügen-

v. Krassvwsche Gesch.

sehen Landen gilt, was Spittler in Bezug auf die würtem-bcrgischc Verfassung sagt: „Die wichtigsten Entwicklungen sind soschnell und mit einem Male so groß da, als ob cö die Ge-schichte einer Revolution wäre, und die Festigkeit des anschei-nend so eben Entstandenen ist zugleich auch so unerschütter-lich, daß das allgemeine Gefühl des Bedürfnisses hier eineKraft und Festigkeit zeigt, die man sonst i» Dingen dieserArt blos von der Macht der Gewohnheit erwarten darf."

Nach dem Tode des Fürsten Witzle, f des Aeltern von..Rügen (h 1392) scheinen Ereignisse eingetreten zu sein, inderen Folge die Rechte der Stände, der Mannen, Städteund des ersten Geistlichen im Lande, wenn nicht ertheilt, dochurkundlich festgestellt wurden. Mit Recht dürfte man wohldas darüber ausgefertigte Docnmcnt als die maKng cliaitaRügens, oder besser als den „iserncn Brcf," wie unsere Altvor-dern denselben in den Verhandlungen wegen Bestätigung derLandcs-Privilcgien nannten, bezeichnen. In dieser wichtigenUrkunde bezeugen die Fürsten Witzlav und Zambi^r vonRügen, zu Scralessund, ^oliannes anto poitaur latinamlti. Mai) 1391, daß sie alle den Unwillen (schellingc)und die Zwietracht unter sich ausgeglichen und versühnt,so, daß sie allen Verdacht gegen ihre Mannen, ihre Städteund gegen den Abt Arnold von Neuen Eamp ganz auf-gegeben, so daß eine völlige Freundschaft zwischen ihnen, ihrenMannen und Städten sein solle. — Geschähe es, daß Gottsie verlasse („dat got vorlate vns") und Mißverstand zwi.schen ihnen entstehe, so sollten Mannen und Städte desselben„weldich" sein, so daß demjenigen, der Unrecht habe, Mannund Städte „mantcn" daß er Recht thue, und dafern ernicht folgte, so sollten sie bei dem bleiben „des dat recht is"

I