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Der Bischofs-Roggen und die Güter des Bisthums Roeskild auf Rügen in erblichem Besitz der Barnekow : und Umriß der Geschichte dieses adlichen, freiherrl. u. gräfl. Geschlechts ; mit einer Siegeltaf.
Entstehung
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24. November 1679, da Sie sonst mit andern Schottischen Gühtcrnvertauschet gewesen, retradirct werden müssen, Er auch amioch in de-ren ruhigen Besitz wäre, und nur ucnlicher Tagen erst, laut der dcs-fals vorhandenen Registratur, den schuldigen Lehn-Eyd abgestattet,auch darauss das Lehn empfangen hctte, Wir gcruhcten Jhmc, imNahmen Jhro Königl. Maytt., als seines allcrguädigsteu Lchn-Hcr-rcu, einen neuen Lehnbricf, weil die alten im vorigen Kriegs-Wehscnabhanden gekommen, seine Vormündcrc ancb, clniante ip^irr« mi-noiennitato, die seither liin« 1664 versprochenen, i-e«poctive ><;-Novation und oonlii-inntion der angcstamnictcn Lehne, wie auchKaufs- und Pfandt Cvntractcn zu urgiren und abzufordern unterlas-sen, nnnmehro zu ertheilen und ausznandtwvrtcn. Wann wir denndas Suchen Jhro Königl. Maytt. unsers allcrgnädigstcn Königs undHerrn Spccialresolntion auch an sich denen Lehn-Rechten und derBilligkeit nicht abstimmig befunden; solchemnach haben wir im Nah-men ersthöchstgedachter Jhro Königl. Maytt. und in habender Voll-macht, geregten Kiel Christoff von Barnckow seine angcstammete Erbeund Lehne an denen Nalswickschcn Gühtern verleihen und reichenwollen, allcrmaßen wir es demselben Krafft dieses gönnen, leihen undreichen, dergestalt und also, daß Er und seine männliche Lcibs-Lchns-Erbcn solche Erbe und Lehne an den Nalswickschcn Gnhtcrn, wiedieselbe in ihren Scheiden, Gräntzcn und Mahlen belegen, mit allenPcrtinenticn, Herlig- und Gerechtigkeiten, sie haben Nahmen wie siewollen, nichtcs überall davon anSbcschcidcn, auch dein Höchst- undsiedesten Gerichte an Hals und Handt, sambt allen andern Nutz- undFruchtbarkeiten, wie nemblich seine Vorfahren vor ihme dieselbe qvie-test und freyest besessen und anff ihn transfcriret, Er auch solche nochjctzo im ruhigen Besitz, gewehr oder rechtmäßigen Ansprache hat, fer-ner als ein rechtes wahres Mannlchn innehaben, besitzen, gebrau-chen und genießen, dagegen aber Er und seine männliche Lcibes-Lchns-Erben schuldig seyn sollen, solches Lehn, so offt es Noth thuet,und von fällen zu fällen von Jhro Königl. Maytt. und dcro Suc-cessoren im Reiche zu Lehn zu empfangen, auch davon zu thun, zuhalten und zu leisten, was Maunlehns-Recht und Gewohnheit ist,Alles jedoch Jhro Königl. Maytt. und sonst männigliches Rechtenohne Schaden und Nachtheil. Uhrknndtlich der hierunter gesetzteneigenhändigen Subscription und fürgedrnckten Gvnverncments-Jnn-

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