R4«
Christoff von Vanickvw sich gebührend angemeldet nnd inständig gc-behtcn, weil die Ralswieckschen Bcirnckowen Gnhtcr c-nrn ^eitiiie»-t!i«, anss der Insel Rügen belegen, von seinen Vorfahren ans Ihnverstainnict, demselben als Erbe nnd Lehne zugefallen nnd vermögeKönigl, Maytt, allcrgnädigsten Resolution <!o <!nto Linngby, den
angeführt werden: Nachdem der Lchnbrief vom 14. Februar I7llll transumirt,beißt es: „Nicht weniger haben auch gcmeltc Gebrüder Christian und Nütgervon Barnekow inständig angehalten:
1. Diesen Lchnbrief, dcro Compctentz wegen des Bischoffs-Rockens eben soNmbständlich wie in dem Vorgesetzten Lchn-Bricffe ->e ^nno ge-schehen, mit einflißen zu lasten.
2. Weilen NalSwicck und die in vorigen Dänischen Lehn-Bricffen mit da-bey benannten Graffschaft Strcy sambt allen darzu gehörigen Hoffen,Dörffcrn und Pertincntien, so woll in Rügen, als auf Wittow und Jas-mund, vor Alters der Gcistl. Jurisdiction des Bischoffs zu Noschildtunterwürffig gewesen, und daher es geschehen, daß auch nach veränder-tem Zustande mit diesen Gütern, da selbige an die von Barnekowen ge-kommen und zu Lehn gegeben worden, diese als Herrschast, neben Ihrenjedcrzcitigeu Bedienten und Unterthanen, das Rugianischc Landgerichtniemals für Ihre erste Jnstantz erkennen, noch dafür stehen und antwor-ten dürsten, sondern Ihre erste Jnstantz für den Fürstl. Hernachmals Kö-nigl. Hoff-Gcricht gehabt hatten, daß solchcmnach sothanc bis auf dieseStunde Ihnen unangefochten gelassene exo,»j>ti<>» zugleich möchte bestä-tiget werden.
3. In diesem neuen Lehn - Brieffe auch der Coltzer See im ZirkowschcnKirchspiel, als ein altes Ralswieksches Lchnstück, so auch noch bis aufdiese Stunde dorthin gehöre, gcnutzet und gebrauchet werde, Namentlichmit Eingerücket werden mögte.
Wann Wir denn nun crmcldten von Barnekowen suchen, so viel deren Bc-lchuung und die Consirmation des Vormaligen in ^V„»o 1700 den 14. Februarausgegebenen Lchn-Bricffcs, ungleichen die Excmption von des NugianischenLand-Gerichts Jurisdiction, soweit sie anjctzo in deren Würkl. Besitze Sich be-finden, betrifft, auf der Billigkeit beruhend, und nicht unziemlich, was aber we-gen des Bischoffs-Rockens und Choltzcr Sees angetragen worden, dcsfalß eineabermalige besondere Anführung und resxvativo Einrücknng umb so viel mehrUcberflüßig befunden, als, so viel den Bisch off-Rocken betrifft, der-selbe bereits Nahmentlich in obigem Lehn-Brieffe, bei dessenEinhalt es diesfalß so wie in allen andern Stücken sein Ver-bleiben hat, mit angeführet, des Coltzer SeeS aber, in denen alten DänischenLehn-Bricfcn über Nalswiek, welche alle in dem obiuscrirten Lehn-Brieffc mitallegiret sind, schon Ausdrücklich gedacht ist, und Sie bey demjenigen allen, wes-sen Sie wegen der Nalswickschcn Güter und deren Pertincntien in Postcssiousind, nach wie vor unbehindert und Nnbc-Einträchtiget gelassen werden."