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Der Bischofs-Roggen und die Güter des Bisthums Roeskild auf Rügen in erblichem Besitz der Barnekow : und Umriß der Geschichte dieses adlichen, freiherrl. u. gräfl. Geschlechts ; mit einer Siegeltaf.
Entstehung
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Roggens vom Bischof von Rocskild erst cmf eine gewisse Reihe vonJahren, dann lebenslänglich und endlich im Jahre 1536 erblich alsein Lehn der Kirche zu Rocskild, doch überall nur Hefteneine den» damaligen Werth der Güter entspre-chende, indeß ein für allemal festgesetzte Abgabe inbaarem Gelde erhielt.

Nach der Reformation gingen die Rechte des Bisthnms Rocskildauf Rügen an den König von Dänemark als dessen Patron über,was die Herzoge von Pommern als Landesherren gegen dieVerpflichtung ein Bestimmtes zur Besoldung des rngenschcnSuperintendenten beizutragen, 1513 im Vertrage zu Kiel aner-kannten. Die Könige von Dänemark bestätigtennun den Nachkommen des Märten Barnekom vonFall zu Fall den Besitz der RalSwieker Güter unddie Hebung deS Bischof-Roggens als erblichesLehn, wogegen diese dem rügen scheu Superintendenten/dessen Würde (seit 1.558) immer mit der des vorpommerschenGeneral-Superintendenten vereinigt war, das im Kieler Ver-trage festgesetzte Firnm rc, erlegten; dies ward von der Summe abgezo-gen, die sie seit dem I. 1536 für sämmtliche Güter und Hebungenjährlich zu erlegen halten, und der Rest der Königl, Dänischen Schatz-kammer gezahlt, bis König Friedrich II. von Dänemark 1582 denletzteren unter der Bedingung erließ, daß außer der zu Kiel fest-gesetzten Abgaben an den LandcSfürstcn und den Landvvigt auf Rü-gen, dem jedesmaligen Superintendenten das bedungene Deputat un-ter allen Umständen zu erlegen sei.

In den Friedensschlüssen der Jahre 1658 und 60 trat Däne-mark dann sämmtliche bis dahin ausgeübte Rechte ans Rügen anSchweden nnccr der Bedingung ab, daß alle dortigen Einwohnerbei den bis dahin genossenen Gütern, Freiheiten-und Gerechtigkeitenzn belassen. Die Krone Schweden kam diesem Versprechen gegen dieFamilie von Barnckow in Bezug auf die Ralswicker Güter und derHebung des Bischof-Roggens auch in den I. 1661, 1679, 1690,1700 n. s. w. immer nach, indem sie deren rechtmäßigen Lehnbcsitzbestätigte und schützte, wogegen diese ihre übernommene Bcr-pflichtung pünktlich zu erfüllen hatte und erfüllt hat.