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die Pensionen der Jahre 1613, 1614, 1615, 1616 und 1617 am
4. April nicht erschienen, nicht erlegt, noch bezahlt worden sind,ich mich derselben auch, da die Hüssem'sche Verschreibung am
5. April 1617 zu Cleve stattfand, keineswegs begeben, noch die-selben quittirt, sondern den erwähnten fünf Jahres-Zins, der sichauf 3600 Thaler, jeden ad 24 Silbergroschen, beläuft, mir undmeinen Kindern vorbehalten habe: so sollen also unsere sämmt-lichen Kinder und Enkel um diese 3600 Thaler bei ihrer kurfürst-lichen Durchlaucht unterthänigst anhalten und einander sollicitirenhelfen, auch gleich theilen.
Elftens: Nachdem Schieferer, zu Gent in Flandern wohn-haft, wegen des Processes, den wir mit unserem sei. Oheim Antonvon Utenhofen Nicolaus hatten (welcher auf den fünften Theil vonNeugut mit Unrecht Anspruch machte) unsere Renten in Flandernarrestiert hat, wir auch viele Unkosten jenes Processes halberhatten und dann unseres Bruders und Schwagers Johann Karl vonUtenhofen zu Kellenberg Kinder solchen Schaden halb zu tragenschuldig sind, zumal ihr Vater sei. an Schieferer obiges Neugutmit uns verkauft hat und lieber verkaufen musste, sollen unsereKinder ihren Neffen und Nichten zu Kellenberg dafür ernstlich inGüte zusprechen und wenn dies gegen Erwarten ausfällt, mit Rechtdeswegen convenieren; auch wenn sich Gelegenheit ergäbe jeneserlittenen Schadens halber, sich an besagten Nicolaus halten.
Zwölftens: Weil unser Sohn Jost Gerhard uns 2000 Reichs-thaler, wie gleichfalls unser Sohn Franz Jacob 1225 Gulden lautunseren ihnen gegebenen Obligationen uns vorgestreckt hat, sollenihnen dieselben Hauptsummen mit den verschiedenen Pensionendarauf nach unserem Tode aus voller Börse bezahlt werden; jedochmit der Bedingniss, dass sie beide davon ihre quota wie vonanderen Schulden tragen sollen, da wir ja mit jenem Geld andereSchulden gedeckt, also zu ihrem Vortheil es angewendet haben.
Dreizehntens: wollen wir Constituenten uns vorbehaltenhaben — was wir denn hiemit ausdrücklich thun — dass der Letzt-lebende von uns beiden nach seinem Gutdünken diese unsere Dis-position gänzlich oder zum Theil zu ändern, etwas weg- oder hin-zuzuthun die Macht haben wird und soll eine solche Aenderung,eine Wegnahme oder ein Zusatz so bindend und kräftig sein und