Durch Erlass des Finanz-Ministers vom 14. März 1872') und die von demselbenvollzogene Geschäfts - Ordnung für das forstliche Versuchswesen 2 ) von demselben Datumwurden bei der Forstakademie fünf Abtheilungen für das forstliche Versuchswesenunter der oberen Leitung des Akademie-Direktors errichtet und zwar:
eine forsttechnische Abtheilung,eine chemisch-physikalische,eine meteorologische,eine pflanzen-physiologische,eine zoologische Abtheilung.
Als Abtheilungsvorstände für die thatsächlich schon im Frühjahr 1871 durchge-führte Organisation wurden ernannt:
für die forsttechnische Abtheilung der Oberförster Bernhardt, welcher am 1. Mai1871 an die Forstakademie berufen wurde und neben seiner Wirksamkeitbeim forstlichen Versuchswesen die Vorträge in Forststatistik und Forstge-schichte übernahm,für die chemisch-physikalische Abtheilung der Chemiker Schütze,für die meteorologische Abtheilung der Prof. Dr. Remeld, welcher im Herbst 1873seine Stellung beim forstlichen Versuchswesen an den Professor Dr. Müttrichabtrat,
für die pflanzen-physiologische Abtheilung der Prof. Dr. Hartig,für die zoologische Abtheilung der Prof. Dr. Altum.
Als im September 1872 die forstlichen Versuchsanstalten des Deutschen Reichszu einem Vereine zusammentraten, wurde der Preussischen Versuchsanstalt zu Ebers-walde die Geschäftsleitung des Vereins übertragen.
Wesentliche Veränderungen in den Einrichtungen des Unterrichts wurden dadurchherbeigeführt, dass von Ostern 1873 ab anstatt des zweijährigen ein zwei und ein halb-jähriger Kursus auf der Forstakademie eingeführt und dass in Verbindung damit dieAusbildung für den Forstverwaltungsdienst anderweit geregelt wurde. Durch die indieser Beziehung vom 30. Juni 1874 d ) erlassenen, noch jetzt gültigen Bestimmungenüber die Ausbildung und Prüfung für den Königlichen Forstverwaltungsdienst wird dieBefähigung zur Anstellung als Oberförster im Königlichen Forstdienste erworben:
durch das Reifezeugniss von einem Gymnasium des Deutschen Reichs oder einerPreussischen Realschule I. Ordnung,
') Abgedr. in dem Jahrbuche der Preuss. Porst- und Jagdgesetzgebung von Danckelmann undSchneider. IV. Bd. S. 13G.
2 ) Abgedr. ebendort S. 139.
3 ) Abgedruckt in Danckelmann's Jahrb. der Preuss. Porst- und Jagdgesetzgebung. 7. Bd. S. 31.