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Neffen: Caspar, Jakob und Adam von Liebenberg und versprachen,auf dem Termin vom 7. Februar 1616, den Preis von 21,000 Thalernmit den auf der Landschaft stehenden Geldern ihrer Mutter zu be-zahlen. Weil diese aber nicht erschien, so kaufte an dem neuenTermine des 11. März 1616 Jobst Heinrich von der Gröben dieGüter für 20,000 Thaler, während die Brüder Caspar, Jakob undAdam, welche bereits den Besitz angetreten hatten, auf den Wegder Appellation verwiesen wurden. Da jedoch Jobst Heinrich vonder Gröben die Gläubiger selbst zu befriedigen vermochte, währenddie Liebenberger zunächst ihre eigene Forderung an den NachlassHasso's geltend zu machen gedachten und demnächst erst dieGläubiger einzeln befriedigen wollten, so verfolgten dieselben nun-mehr in zweiter Instanz ihren Zweck gleichfalls durch Anknüpfungvon Verhandlungen mit den einzelnen Gläubigern und suchten, wiees scheint, dabei ihrem Hauptgegner, dem von der Gröben, dadurchzu imponiren, dass sie sich wiederholte Besitzstörungen und heraus-fordernde Reden gegen denselben erlaubten. Die Folge hiervonwar, dass gleichzeitig mit dem Appellationsverfahren zugleich eingegen sie eingeleiteter fiskalischer Inquisitionsprozess geführt wurde.Nichtsdestoweniger erklärte sich der von der Gröben am 21. De-zember 1616 auf dem Kammergerichte bereit, ohne eine desfallsigeVerpflichtung anzuerkennen, « zu Ehren der Herren Räthe » dasHasso'sche Gut an die Gebrüder von Bredow herausgeben zu wollen,wenn sie ihm bis zum 14. Januar 1617 den von ihm entrichtetenPreis zurückzahlen wollten, eine Frist, die später noch bis zum17. März verlängert wurde. Die Beschaffung der Gelder war aberfür die von Bredow ebenso wenig möglich, als die Gestellung einesMitkäufers. Die Appellation wurde somit fortgesetzt und der Spruchin der Inquisitionssache, ohne Zweifel zugleich mit der Aburtheilungder Appellation, der Juristenfakultät in Marburg übertragen. Am24. April 1620 wurden die Brüder hier, ungeachtet sich Jakob alssogenannter Sollicitant, selbst in Marburg aufgehalten hatte, derergangenen Androhung gemäss, in eine fiskalische Strafe von2000 Thaler verurtheilt; in der Appellationssache wurde, ebenfallsam gedachten Tage, das erste Erkenntniss bestätigt. Aufwiederholte Klagen liess es sich der Kurfürst selbst nicht ver-driessen, der Audienz wegen der Bredow'schen wiederholt an-