Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
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lt. Juli 1604 also fünf Jahre vor dem Tode Johann Wilhelms vohCleve eine geheime Vollmacht für die Besitzergreifung desLandes. Für die Beziehungen, die Stephan verstanden hatte imSchlosse zu Cölln zu knüpfen, spricht auch, dass er zum kurfürst-lichen Rath ernannt wurde. Er hatte dadurch auch äusserlich denCharakter erhalten, der ihn zum Führer der BrandenburgischenPartei im Lande stempelte, um den sich Gleichgesinnte schaarenkonnten. So brach der 25. März 1609 an, der mit dem TodeHerzogs Johann Wilhelm in Düsseldorf die Entscheidung brachte.Stephan liess pietätvoll die Trauerfeierlichkeiten vorübergehen undbegab sich sodann ungesäumt an sein Werk.

*) «Sonnabend, den 4. April 1609, zwischen 2 und 3 UhrNachmittags, erschien er vor dem Kaiserlichen, in Cleve anwesendenNotar Gerhard Beckmann aus Köln und erklärte: dass er vonJohann Sigismund (jetzt Kurfürsten von Brandenburg) beauftragtsei, von allen Fürstenthümern, Graf- und Herrschaften, welcheHerzog Johann Wilhelm zur Zeit seines Lebens besessen, die nun-mehr «in Kraft darüber verfasster sonderbarer Verordnung nachdem Rechte der Erstgeburt und gemeinen beschriebenen Rechtean dessen Gemahlin Anna, geborene Herzogin in Preussen, heim-gefallen waren, die wirkliche possession einzunehmen». Zu demZwecke requirire er ihn, den Notar, nebst den nöthigen Zeugen,ihm zu folgen und über die auszuführende Besitzergreifung Protokollaufzunehmen. (Nach der notariell beglaubigten Abschrift der späterdem Bergischen Landrittmeister Ludolf von Calckum, genanntLohausen, ertheilten Substitution, aus einer von Ludolfs Enkel,Reinhard Werner von Calckum, genannt Lohausen, im Jahre 1736veranstalteten Sammlung von Dokumenten der Lohausen'schenFamilie. Im Besitze des Verfassers, E. von Schaumburg, dessenUrgrossvater jener Reinhard Werner war.) Beide begaben sichnun an das untere Thor der Kanzlei zu Cleve; Hertefeld fasste denam Thor befindlichen Ring an, öffnete das Thor und schloss eswieder, um dadurch die Besitznahme anzudeuten. Von hier ver-fügte er sich mit Notar und Zeugen zu dem Saal der Kanzlei, der

*) Die folgende Darstellung ist der aktenmässigen Darstellung in E. vonSchaumburg'sDie Begründung der Brandenburgisch-Preussischen Herrschaft amNiederrhein. Wesel 1859." entnommen.

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