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Margaretha Ebner und Heinrich von Nördlingen : ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Mystik
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ZU DEN BRIEFEN XXXT. XXXII 357

16/. sider ruan alleluia hin let (1339 Scpluagesima, 24 Januar, vgl.Anin. zu ME 19, 12) besieht sich auf das ganze vorhergehende, nicht,ivie Jundt Amis 47 will, nur auf etwan zwai malen an dem tag. WennHeinrich nach dem 6 Januar von Constane aufbrach, die Königin Agnesvon Ungarn in Königsfelden aufsuchte und sielt dann längere Zeit (dawas ich lang 12/.) in Basel befand, ehe er ein wesen nach seinemwillen fant, so kann er kaum vor dem 24 Januar überhaupt zu predigenangefangen haben.

17/. so du — an fallist ze sclnvigen vgl. ME 19, 10/. 27, 0/.118, 9/. u. s. w.

27 daz den Tuschen heren ze Basel vgl. Hasel im vierzehnten Jahr-hundert 26/

32 antlosz geben Ablass geben. Die Basier erwirkten Heinrich dieKrlauhuiss, 40 Tage lang in seiner Predigt Absolution zu mihcilcn. SeitHeumann, der S. 396 antlosz durch, crlaubnus interpretierte, haben mitAusnahme von Wackernagel (Kleinere Schriften 2, 168) alle, die sichmit der Stelle beschäftigt, dieselbe falsch verstanden, indem sie dengleichen Fehler wie Heumann begingen und meinten, die Basier hallenHeinrich die Erlaubniss erwirkt, während 40 Tagen zu predigen (SchmidtTauler 174/ Fregcr Vorarb. 88/ 93. Jundt Amis 46). Auch SchmälerF. 1, 1500") übersetzte falsch ('überhoben mich 40 Tage lang dem Pre-digen, verschafften mir Ferien), xvol irre geführt durch Heumanns Glos-sar, Opuscula 407, wo das Wort geben ausgelassen, im übrigen aberantlnz richtig durch entlassnng, venia, indulgehtia erklärt ist. — Auchzur Zeit des Interdictes war das Predigen wenigstens wöchentlich einmal,ja sogar unbeschränkt nach Ermessen des Prälaten gestattet (Denijle QF36, 62 vgl. 59) und gerade Heinrich hatte, wie wir aus 15/ ersehen, dieBefugniss (gewalt) zum Predigen in ausgedehntester Weise erhalten: erpredigte täglich, oft zweimal am Tage. An dieser Stelle handelt es sichum das Spenden des Sacramentes der Busse. Auch dieses war allen,Gesunden wie Kranken, mit Ausnahme der Exeommnnicierten und amTnterdicte Schuldigen zugänglich (Denifle QF 36, 57), und wenn dieBasler für HvN das Mecht zur Absolution erst erwerben mussten, sogeschah es, weil dieser als Fremder in der Diöcese Basel nicht ohne wei-teres geistlich funetionieren konnte. Heinrich durfte mithin zur Zeit desInterdictes alles (58); nur die Communion uuszuthcilen, war ihm durchdas Interdict untersagt, vgl. Anw. zu XL, 85/.

43 die warhait. Henkt euch!

44/ Über die Basler Kürschner und ihre Laube s. Basel im vier-zehnten Jahrhundert 32. 48. 57.

40 Hier und XLIII, 115 begegnet Zuflucht als Masculin.

*) Das dortige Cüal Eos von 1819 habe ich nicht naehtchlagen Sonnen,