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grait.n zu Stolberg.
Iriige dem Hause Stolberg so grosse obrigkeitliche Gerechtsame einge-räumt, dass dasselbe in den Besitzungen eine vertragsmiissig, ehemalsreichsunmittelhare, untergeordnete Landeshoheit ausübt. — Durch denlüneviller Frieden kamen 1801 die stolbergischen Landestheile vonRochefort an Frankreich. Der Reichsdeputations-Hauptschluss von 1803gewährte dafür, so wie für die stolbergischen Ansprüche an Königsteinden Fürsten und Grafen v. Stolberg eine Jahresrente vom Ertrage desRheinschifffahrt-Octroi. Von den rochefortschen Landestheilen hesassdie ältere llauptlinie die eine, die jüngere die andere Hälfte. Frankreicheignete sich nur die erste Hälfte zu, die andere erhielt, nach Aufhebungder Feudalgerechlsame, die jüngere Linie zurück, weil dieselbe amReichskriege keinen Tlicil genommen habe. — Durch die Rheinbuiul-Acte wurden Gedern und Ortenberg der Staatshoheit des Grossherzog-Ihums Hessen standesherrlich untergeordnet, Wernigerode und Hohnsteinkamen in Folge des tilsiter Friedens 1807 zum Königreiche Westphalcn.Die wiener Congressacte brachte 1815 Hohnstein wieder unter Hannoverund Wernigerode unter Preussen. Die Staatshoheit über Stolbcrg undSchwarza gelangte von der Krone Sachsen an Preussen. Preussen er-kennt die Grafen von St.-Wcrnigcrode, St.-Stolberg und St.-Rosla fürStandesherren im Sinne der deutschen ßundesacte und hat die Häupterdieser drei Linien als solche zu dem Prädicate: Erlaucht berechtigt1829 bei der Bundesversammlung angemeldet. — Der Titel des Ge-sammlhauses ist: Grafen zu Stolberg, Königstein, Rochefort, Wernige-rode und Hohnstein, Herren zu Eppstein, Münzenberg, Breuberg, Agimont,Lora und Klettenberg. — Die Hauptlinie St. - Wernigerode besitzt dieGrafschaft Wernigerode, folgte in Schwarza 1748 und in Gedern 1804.Von Hohnstein steht derselben der Forst des Amtes Ilohnstein, das Hausund Vorwerk Sophienhof und das Dorf Rolhesille zu. In Schlesien hatWernigerode die Herrschaft Peterswaldau etc. in Besitz. Der Special-linie St.-Stolberg gehören von der Grafschaft Stolbcrg die Aemler Stol-bcrg und Rottleben und das Allodialamt Hayn, so wie von der GrafschaftHohnstein das Amt Neustadt. Aus letzterem zog der Besitzer nur eineCompetenz, da dasselbe seil 1776 von dem Lehnherrn durch Sequestra-tions-Commission verwaltet wurde; der neueste Stand der Sache ist derRedaction unbekannt. Das k. hannov. Patent vom 7. Dec. 1819 gabdem Grafen v. Slolberg Sitz und Stimme in der ersten Kammer desKönigreichs, wenn die Grafschaft Hohnstein eingelöst wäre, das Grund-gesetz des Königreichs Hannover von 1833 ertheilt diesen Sitz denGrafen von St.-Wernigerode und St.-Stolberg unbedingt. Die GrafschaftSlolberg ist Mahnlehn, das Amt Hayn aber Allode, beide sind Familien-Fideicommiss des Gesammthauses Stolberg, und die Nachfolge tritt nachErslgeburtsrechl ein. Auch besitzt diese Linie einen Antheil der AemlerKelbra und Heringen. Den Speciallinien St.-Stolberg und St.-Roslastoben gemeinschaftlich zu: die Lehnherrlichkeit über Ostramondra undRodisleben, und die After-Lehnherrlichkeit über die Herrschaft Frohndorfmit Zubehör. Die Speciallinie St.-Rosla besitzt von der Grafschaft Slol-berg die Aemler Rosla, Queslenberg, Wolfsberg, Ebersburg und Deren-