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Die Grafen von Valkenstein am Harze und ihre Stammgenossen
Entstehung
Seite
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Uebcr flie Grafen von Val kenstein.

§. 11. Die Vicegrafschaft an der Ohre und die Prä-fectur über Quedlinburg.

Es liegt Schaumann, wie er (S. 55) sagt, daran, nicht blosseine Genealogie, sondern vielmehr eine Darstellung des Rechts-und Verfassungszuslandes jener Gegenden zu geben. Es ist billig,ihn auch auf dieses Gebiet zu begleiten. Die staatsrechtlich sowichtige, und gleichwohl nur seilen gelösele, zumeist auch sehrschwierig zu lösende Frage: Wo hat das Comilat gelegen, dessenVerwaltung den Grafentitel veranlasste ? hat Wohlbrück für dieEdlen Herren von Conradsburg, die sich demnächst nach dem Wechselihres Wohnsitzes Edle Herren" und später, als sie das Grafenamtverwalteten, Grafen von Valkenstein nannten, auf eine Weise ge-löset, der man entweder beizupflichten oder die man zu widerlegenhat. Schaumann begnügt sich damit, der Wohlbrückschon Darle-gung zu widersprechen, und die ganze höchst wichtige und scharf-sinnige Forschung über das Wesen der Vicegrafschaften auf eineganz unrichtige Weiseals so eine von den Lieblingsideen, dieWohlbrück dem Leser als wahrscheinlich darzustellen suche", zubeseitigen, indem er den ganzen Gegenstand mit der Bemerkungfallen lässt:dass er eben nicht der historisch wichtigste sei".Allerdings haben wir als etwas sehr Wichtiges für die Geschichtejedes grällichen Geschlechtes die Ermittelung des Verwaltungsbe-zirkes, welcher die Veranlassung zur Führung des Grafentitels wurde,anzusehen. Ja, wenn wir Schauinann von so einemkleinen Vice-grafenamte" (S. 40) reden hören, welches ihm für die Grafen vonValkenstein nicht genügt; wenn er das im Namen der Grafen vonWoldenberg durch den Knappen Arnold von Levensiede verwalteteGrevendingh" (S. 29, 146) |für eine dergleichen Vicegrafschafthält, wie Wohlbrück bei seiner Auseinandersetzung sie im Sinnehat; dann ist freilich dieser auf kolossale Weise missverstandenworden.

Wohlbrück spricht von Grafschaften, welche die damit unmit-telbar vom Reiche Belehnten, wiederum anderen Personen des Dy-