•32 Erste Abtheilung.
nastenstandes zur Verwaltung übertrugen. Diese sowohl, wie jeneIiiessen Grafen; aber nur jene reichsunmittelbaren Grafen warenes, die als die principes terrae in Urkunden bezeichnet wurden.Die andern, rücksichtlich ihres Amtes nur mittelbare Grafen wa-ren es, die Wohlbrück Vicegrafen nennt; aber sowohl durch dieerbliche Natur dieser Amtswürde, wie durch ihr angebornes Stan-desverhältniss ganz verschieden von jenen Unterbeamten, die Go-grefen genannt werden, auf welche Schaumann (S. 29) hinweiset.
Der Fürstenrang und das fürstliche Prädikat der zu Anhalt re-sidirenden Grafen von Ascharien beruhte auf der Reichsunmittelbar-keit ihres Comitats. Es giebt, wie gesagt, Urkunden genug, welcheden Unterschied solcher, dem Fürstenstande angehörigen, von den-jenigen Grafen hervorheben, die nur einer Vicegrafschaft den Gra-fcnlitel zu verdanken haben. Wenn z. B. in einer Urkunde derAeblissin Adelheid von Quedlinburg und Gandersheim vom 3. März1174 unter den Zeugen folgende drei Stände unterschieden werden:die principes regni und dazu gerechnet : der Erzbischof von Magde-burg, der Herzog Heinrich von Baiern und Sachsen und der GrafDedo (von Wettin); dann die magnates terrae und zwar der Burg-graf Burchard (von Magdeburg), Burchard von Valkenstein, Giinzelvon Schwerin und Odamch von Amersleve; endlich die Ministe-rialen*); so sehen wir ganz deutlich, dass Dedo trotz seines Gra-fentitels den Fürsten beigezählt wurde; die Grafen Burchard vonValkenstein und Günzel von Schwerin jedoch ohnerachtet ihres Gra-fenamtes in ein und dieselbe Rangklasse gesetzt wurden mit demEdlen Odalrich v. Amersleben.
Wohlbrück nun ist es, dem wir die ungemein wichtige Ermitte-lung verdanken, dass unmittelbarer Reichslehnbesitz einer wirklichenGrafschaft den Fürstenrang gab, dass aber die gewöhnlich soge-nannten Grafen meistenteils nur Vicegrafen waren. Wie die deut-schen Könige ihre Erbgüter und königlichen Rechte tlieils reichen
*) Erath p. 97.