(18)andere offentliche Noht-Arbeit im Feldt oder in Stätten oderDörfferen auff Feyrtagen ferner zu verrichten wären, solchesdenen Evangelischen gleich denen Römisch-Catholischen in sol-chen Nohtfall jedesmahl unweigerlich und unentgeltlich verstattetwerde / wan sie sich deßwegen bey einem oder anderen Fürstl.Beambten oder Bedienten / oder derenselben Statthalter ohneUnterscheid so sich der Zeit nur in loco befindet anmelden / undumb Urlaub ersuchen werden.2. Wan vors künfftig in ReligionsSachen einige Brüch-ten vorfallen würden, sollen die Facta erstlich untersucht, dieBrüchten liquidirt / und davor gnugsamb cavirt ab Execu-tione & arresto aber ins künfftig nicht angefangen werden / eswäre dan das atrocitas facti den würcklichen Angriff der Delin-quenten de Jure erforderen oder periculum in mora, vel suspi-tio de fuga obhanden sein moͤchten.3. Sollen auch so wenig die Römisch-Catholische Geistlichealß Evangelisch=Reformirte und Luthrische Predigere auff denCantzelen noch sonsten unserer Unterthanen unter sich auff ob-gemelte drey Religionen, wie mehrmahlen nachdrücklich ver-botten worden / einigsins schmähen / so dan die in der Policey-Ordnung vorhandene Woͤrther von Sacramentiren auff dieEvangelisch=Reformirte und Lutherische zumahlen nicht auß-deuten / hinwiederumb auch gemelte Evangelisch=Reformirteund Lutherische die Röm. Catholische mit keinem ungeziemen-den und schimpfflichen Woͤrtheren beleidigen / sondern sich fried-lich mit einander comportiren/ und sonsten die dagegen hand-lende Verbrechere zur gebührender Straff unaußbleiblich gezo-gen werden.4. Bleibt es dabey / daß so wohl die Römisch=Catholische-Pastores, alß die Evangelisch=Reformirte und Lutherische Pre-diger
Druckschrift
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
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