(1)53-ReligionEDICTUMde 26. April 1668.JR Philip Wilhelm / von GottesGnaden Pfaltz=Graff bey Rhein ꝛc. Thun kund undfügen Unseren Ambtleuten / Vögten / Richteren,Schultheissen / Dingeren / Burger-Meister / Scheffenund Raht / auch Geschworenen / Vorsteheren / samt sämtlich gemei-nen Eingesessenen Unserer Hertzogthümberen Gülich und Berg/hiemit gnädigst zuwissen / demnach Wir mißfällig vernommen /daß obwohl wir unseren Beambten und Unterthanen / durchoffentliches Edictum vor diesem gnädigst bekant gemachet / waswir mit unserem Vattern Brudern und Gevattern / des HerrnChurfürsten zu Brandenburg Libden am 9. Septembris 1666.vor einem Neben-Recess wegen der Religion und was derselbi-gen anklebet auffgerichtet und dabey gnädigst gefohlen / niemanddagegen zu beschweren / dennoch demselben Neben Recess in ei-nem und anderen nicht nachgelebet worden/ alß haben Wir mitJhrer Liebden Gutfinden / einige Puncten auß gedachtem Re-cess, durch ein offentliches Edict zu männigliches Nachrichtkund zu machen/ Wollen und verordnen solchem nach daß alleKirchen / Klöster / Stiffeer / Capellen / Hospitalien, Praelaturen,Præbenten, Canonicaten, Pastoraten, Vicarien und andere geist-liche Beneficia, wie auch Schulen und alle da zu gehörige Ren-then Einkomsten und Gefälle / in obgedachten unseren Hertzog.thumberen Gülich und Berg in solchem stand wie sie primaJanuarii 1629. sich befunden / gelassen und wieder darin ge-stelt.
Druckschrift
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
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