26 (19) 50bigern sine Proclamatione & demissorialibus kein Copulationesins künfftig verrichten / auch die Evangelisch=Reformirte undLutherische in Begrabung ihrer Todten / auff gemeine Kirch-höffen / oder sonsten in ihre Erb-Begräbnüssen keineswegs ver-hindern / sondern durchgehents dem Religions-Recess und vori-gen Edicten gemäß leben / und wer darwieder handelen würde /ohne Ansehung der Persohnen / der Gebühr abgestraffet wer-den solle.5. So viel die Armen-Gelder betrifft/ welche beym Kauff-und Verkauff / permutation, und dergleichen Contractengegeben werden / bleibt es gleichfals bey dem vorigen Edict, daßnemlich wan nur Evangelisch-Reformirt- und Lutherische miteinander contrahiren / den Evangelisch=Reformirt= und Luthe-rischen solche Armen-Gelder allein verbleiben / wan aber Catho-lische und Evangelische dergleichen Contractus mit einander ein-gehen/ selbige zwischen beyderseits Armen halb und halb ohneAbsehen des loci Contractus aut rei sitae vertheilet / und einesseden Religion Provisoren und Armen=Pflegeren zu ihrer dis-position unweigerlich verabfolget werden sollen.6. Solle dem letztlebenden Ehegatten er sey Römisch=Ca-tholisch oder Evangelischer Religion, dafern unter denen Ehe-leuthen nichts anders pacisciret / wornach sich sonsten allerdingszu reguliren; die Kinder nach seinem gefallen zu erziehen hin-führo frey gelassen werden / biß dieselbe Annos discretionis er-reichet haben/ inmassen denselben alßdan verstattet sein solle,eine oder andere von obgemelten dreyen Religionen an zuneh-men/ und dabey zu verbleiben/ nach beyder Eheleuth Abster-ben aber sollen den nachgelassenen Kinderen von beyderseits ver-storbenen Elteren die negste Anverwanden und deren ReligionsGenossen zu Vormünderen angeordnet werden.7. Bleibtc 2
Druckschrift
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
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