§§ (17)56zu Cronenberg und in den Barmen / ebenmässig die Freyheitauff den Römisch=Catholischen Feyrtagen offentlich zu arbeiten/respective verstattet / und erlaubt sein solle. Vors 3. in denenKirspel Waldt und Greffrath Ambts Sehlingen aber / mitallein die offene Arbeit dessen / was zum Klingen=Schmieden-und Messermachen dependirt. Vors 4. in dem Kirspel Som-born nur allein das Garn und Leinen bleichen auff den Röm.Catholischen Feyrtagen offentlich verstattet / sonsten im übri-gen daselbst/ wie auch in gemelten Kirspelen Waldt und Greff-raht nicht allein / sonderen auch / obschon im Gülich= und Bergi-schen unterschiedliche Evangelische Gemeinden mehr gleiche Frey-heit de Anno 1624. behaubten wolten. Dennoch vors 5. Inallen übrigen Oerhteren gemelter Hertzogthumben Gülich undBerg nach Anleitung des §. 9. Art. 9. des Religions-Recessusvom Jahr 1672. überall mehr noch ferner nicht / dan in denHäusern / bey verschlossenen Büden / Thüren / Laden undFensteren (außgenohmen / daß in den Häuseren der Schmieden /Faßbendern / Kupfferschlägern / und dergleichen starck=schallendeund hellklingende Arbeit in der Residentz=Statt Düsseldorff zu-mahlen / in anderen Oerhteren aber / alwo die Römisch-Ca-tholische die Pfarrkirchen haben / in socher Kirchen Nähe / zeit-wehrenden Gottes=Dienstes / respective in denen Stätten vonsieben / in denen Dörffer aber von neun biß eylff Uhren Vor-mittags eingeskellet bleiben sollen) zu arbeiten erlaubt sein.Dergestalt 1. Daß sie deßwegen keiner Inquisition unter-worffen sein/ noch auch einiger Bestraffung sich zu besorchtenhaben. 2. Wan den Grobschmieden von den Durchreisendenan Feyrtagen einige Arbeit zu gebracht wird/ selbige abladenund offentlich verfertigen mögen. Forht 3. Dahe sonsten we-gen etwa einfallender nasser Hew- und Aernd-Zeit ein- oderandere
Druckschrift
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
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