6050the8AEmnach zwischen dem Durchleuchtigsten Fürsten Herrn / Herrn FriederichWilhelmen / Marg=Graffen zu Branden-burg / des Heyligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerern / und Churfürsten in Preussen /5zu Magdenburg / Gülich / Cleve / Berg.Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schle-sien / zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen / Burg=Graffenzu Nurrenberg / Fürsten zu Halberstatt / Minden und Cammin /Graffen zu der Marck und Ravensberg/ Herrn zu Ravensteen/und der Landen Lawenburg / und Bütau / rc. und dan zwischendem auch Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn / Herrn PhilippWilhelmen / Pfaltz-Grassen bey Rhein / in Bäyern / zu Gülich /Cleve und Berg Hertzogen / Graffen zu Veldentz / Sponheim /der Marck, Ravensberg und Mörß, Herrn zu Ravenstein, rc.am 14. Febr. des 1665. Jahrs under anderen ein Interims=Ver-gleich in puncto Religionis durch höchstgemeldter Ihrer Chur.und Fürstl. Durchl.Durchl gevollmächtigte Rähte in der StattDörsten auffgerichtet worden / vor einkommener Ratificationaber / so wol ratione exercitii Religionis, als ratione bonorumEcclesiasticorum, allerhand Schwarigkeiten sich hervor gethan /dahero solche Handlung biß hiehin unvollnzogen geblieben / an-jetzo man aber beyderseits für gut angesehen jetztgemelte Diffi-cultäten und Schwärigkeiten auß dem wege zu räumen / auchA 2an
Druckschrift
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
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