(10)507. Bleibt es auch dabey / daß die Evangelisch Reformirt-und Lutherische Geistlichen nicht gleich anderen Unterthaen beyden offentlichen Bruchten-Verhören/ sondern absonderlich ge-höret vorgenohmen und intuitu Religionis oder sonsten überdie Gebühr nicht beschweret werden.8. Wo die Evangelisch=Reformirt= und Lutherische diePfarrkirchen besitzen/ sollen von den alten Kirch- und Armen-Rhenten die Rechnung vor Unsere Beambten der Policey-Ord-nung gemäß ohne Diæten oder Zehrungen / und zu solchen zei-ten / wan sie andere Commissiones, worab sie Diæten haben;inner Ambts verrichten / hinführo doch ohne Reexammirungder albereits hiebevor von denen Consistoriis abgelegter Rech-nungen / dergestalt vorgenohmen und abgethan werden/ daß dieAußlagen vor Schickungen der Predigern in denselben passiren /und die neue Fundationes darunter nicht mit begriffen sein / son-deren vor ihren Consistoriis allein abgelegt werden sollen.Euch allen eingangs gemelten hiemit gnädigst und ernst-lich befehlend / daß ihr darüber steiff und unverbrüchlich haltet /obgemelten Religions Vergleichen und vorherigen / auch gegenwertigen Edicten in allen Puncten und Clausulen ohne Unter-scheid gelebet / und Niemanden dagegen beschweret / auch alle vor-fallende Contraventiones auff des Beschwerten theils Ansuchende plano abschaffet / zugleich die Contravenientes der Gebührbestraffet / Urkund Ihrer Churfürstl. Durchl. hervor gedrucktenCantzley Secret-Siegels. Düsseldorff den 1. Octobris 1697.Johann Wihelm Churf.W. W. von Aachen,
Druckschrift
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
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