Druckschrift 
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
Seite
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(13)50beschweret, sondern (allwo es von alters herbracht) auff ge-sinnen und gewöhnliche Gebühr unweigerlich geläutet / Nie-mand auch der Religion halber von Schul und anderen Kin-deren oder Gesinde beschimpffet nachgeruffen weniger geworffennoch geschlagen / sondern dieselbe davor der Gebuhr nach alsoforth abgestraffet / deßfals die Elteren / Schulmeisteren / undbey welchen das Gesinde wohnet / selbiges jedesmahl abmahnenund dafern sie solches unterliessen / oder auch zu dergleichen Un-gebundenheit connivirten / nicht weniger auch selbsten mitwürcklicher Bestraffung davor angesehen / im übrigen auch al-len anderen in den Religions-Recessen und Edictis enthaltenenPuncten unaußsetzlich gelebet / und auff daß in allerseits Landendie Hohe=Landsfürstliche=Obrigkeit oder deroselben RegierungBeambte und Bedienten unnöthigerweise nicht beunruhigetwerden mögen/ die Gravirte jedesmahl benent/ und des Be-schwehrs summarischer Beweiß ahn hand gegeben/ und dehmevorgangen dessen Erledigung durch die respective Residentenzuvordrist geziement gesuchet und also bald remedüret werdensolle/ Euch denmegst sambt und sonders/ insonderheit UnserenBeampten / Statt=Magistraten und Befelchhaberen gnädigstund ernstlich ahnbefehlend / darüber steiff und unverbrüchlichzuhalten daß die gemelten Religions=Vergleichen diesen undvorigen Edicts in allen Puncten und Clausulen ohne Unterscheiterwehnter im H. Röm. Reich zugelassener Religionen überallgelebet/ und niemand dagegen beschwert/ auch alle vorfallendeContraventiones auff des beschwerten theils Ansuchen de planoabgeschaffet und die dem Gravirten verursachte Kösten und angethaner Schaden erstattet werden / unter außdrücklicher Verwarnung / daß die jenige / welche mehrgemelten ReligionsVergleichen und vorigen auch diesen Unseren ernstlichen Edicti-und