(12)halb vertheilet / was aber die Römisch-Catholische oder auchEvangelische so Reformite als Lutherische / insonderheit vor ihrerReligion Armen besten auffbringen / beysteuren oder stifften /selbiges alles solchen respective Religions-Armen privative ge-lassen/ im übrigen sonsten denen Armen erwehnter beyderseitsReligionen indifferenter zu den Armen Gast= und Waysenhäu-seren (ahn den Orthen wohe sie keine absonderliche haben) ad-mittirt/ und selbigen/ wie von den Wayß-Kinderen schon ge-meldet / frey gelassen werden solle / nicht allein zu ihrer Reli-gion Gottes-Dienst und Seelsorgeren allemahl frey und unge-hindert herauß zu gehen/ sondern auch selbiger Religion Seel-sorgeren gleichfals unbenohmen bleiben die Krancken in erwehn-ren Häuseren zu besuchen; Die Evangelisch Reformirte undLutherische Geistlichen Kirchen und Schul-Bedienten bey dengemeinen Brüchten-Geding/ gleich andere Unterthanen nichtsondern absonderlich gehört / vorgenohmen und über die Ge-bühr nicht beschweret/ dabenebens auff eines Römisch-Catho-lischen geistlichen Anbringung ohne ander Uberzeugung nichtgestrafft / sonsten auch keiner der Religion halber vor dem an-deren mit Brüchten beschweret noch übernohmen; Fort zu denEvangelischen Missethätern derselben Religion Geistlichen undSeelsorgeren nicht allein freyer Zugang gestattet / sondern die-selbe auch bey Begleitung gemelter Missethäteren gegen allenSchiwpf und Vorwaltung geschützet/ auch erwehnten Misse-thäteren so wenig in dem Gefängnüß alß auch ausser demsel-ben andere Religion Geistlichen und Seelsorgere wieder ihrenWillen nicht auffgedrungen; Ferner dahe gemeine Glockenvor eine Statt oder Kirspel vorhanden seind / die verstorbeneEvanglisch=Reformirte und Lutherische sowohl alß anderer Re-ligion Unterthanen mit mehrerer Außlage derenthalben nichtbeschwe-
Druckschrift
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
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