28(11)56Ferner daß nicht allein nach Inhalt gemelter Religions=Ver-gleichen die Wayßkinder der Evangelisch-Reformirten und Luthe-rischen in den gemeinen Wayßhauseren auff und angenohmen /sondern auch ihnen frey gelassen werden/ auff denen von ihremSeelsorgeren beliebigen Tagen und Stunden zu denselbigenfrey und ungehindert hinauß zu gehen / gestalt von denselbenin ihrer Religion instruirt zu werden / auch ihrer Religionnach auff Sonn- und Feyr- und anderen Tagen den Sacris, Pre-digen und Kinderlehr ihrem belieben nach bey zu wohnen / gleichdan den Evangelsch=Reformirten und Lutherischen Seelsorge-ren unbenohmen bleibt / die Krancke Wayß-Kindern ihrer Re-ligion in den Wayßhäuseren zu besuchen; Ferner niemand derEvangelisch Reformirten und Lutherischen wieder seinen Wil-len zum Provisoren Wayßen=Armen=Bruder und Gasthauß-Meister über die Catholische Gastwayßen / Armenhäuser undRhenten bestellet / sie auch zu keiner einem oder anderem heili-gen gewidmeter Bruderschafft oder Schüttereyen gezwungen,und die darin sein Liberè herauß zu gehen verstattet / und wel-che darin tretten oder bleiben wollen/ dennoch mit einigen Rö-misch=Catholischen Ceremonien nicht beschweret / sondern nursolcher Bruderschafft oder Schütterey Legibus Politicis unter-worffen sein. Wan beym Kauff-Verkauff permutation unddergleichen Contracten nur Catholische mit einander contrahi-ren / und einige Gelder / welche denen Armen außgespendetzu werden pflegen/ geben/ dieselbe gemelten Catholischen Ar-men allein / hingegen wan Evangelisch Reformirte und Luthe-rische mit einander contrahiren / selbige den Evangelisch Refor-mirten und Lutherischen Armen allein gesteuret/ wan aber Ca-tholische und Evangelische dergleichen Contracten mit einandereingehen/ selbige Gelder zwischen beyderseits Armen halb undhalbb 2
Druckschrift
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
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