Druckschrift 
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
Seite
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(9)50anlanget / solle solches biß zur Erörterung der Executions-Com-mission oder anderwertiger gesamter beliebiger Verordnung auß-gestellet sein und hernechst benennet / inmittels aber dasjenigewas in diesem §. was jedoch die ꝛc. enthalten in dem Stand /Besitz und Gebrauch wie es zeit auffberichteten Religions Re-cess gewesen/ gelassen werden/ dergestalt daß gliechwol nichtsdurch Baufälligkeit oder Abgang der Kirchen / Predig= oderSchulhäuser entgehe / sondern dieselbe der Nohtturfft nach zurepariren / oder ein ander dergleichen am selbigem Ohrt / bißzu außtracht der Sachen zu gebrauchen unbenommen sein solle,da sich aber wegen Observirung dieses alles / was obgmeltermaßen verglichen und krafft dieses offentlichen Edicts jedermän-niglich zuwißen gethan zwischen einer und anderer Religions-Verwanten einige Irrung und Mißverständnuß eräugen undder einer oder anderer/ dawieder beschweret zu sein vermeinenwolle/ solle derselbe solches Uns oder unserer Regierung gebüh-rend/ deutlich und umbständlich zu erkennen geben und darüberbilligmäßiger Verordnung gewärtig sein / ob der Casus also in sichbeschaffen/ daß wie es damit zu halten so gleich von Uns ver-ordnet werden könne/ oder aber zu denen beyderseits beliebtenCommissarien und von denselben zu verordneter gesamter Exe-cution zu verweisen sey/ wofern aber den beschwerten Theilinnerhalb zweyer Monaten zeit nicht zu recht geholffen wird /mag er seine Zuflucht zu jetzgemelten Commissarien nehmen /ihnen beyderseits die Uns præsentirte unterthähnigste Klage undBitt=Schrifft neben der darauff erhaltener Resolution, wo-fern ihme einige gegeben worden zustellen / welchem nach dieCommissarien dessen Klage und Beschwernüß untersuchen unddieselbe in der Gute vergleichen / oder nach Anlaß des auffge-richteten Religions-Recess entscheiden / und wan sie sich dar-über