8)5023und Gesinde ausser Inquisition und Turbation privatim, jedochohne Einführung einiges Exercitii, seiner Devotion abwarten /in der Nachbarschaff aber da seine Religion offentlich geübetwird / so offt und wes Orhts es ihm beliebet dem Exercitio bey-wohnen / auch seine Kinder in frembde seiner Religion zu ge-thane Schulen / oder auch wan er wil zu Hauß privatis Præ-ceptoribus dar geben / und im übrigen die obspecificirte Frey-heit überal geniessen. Wobey Wir dan auch dieses außtrück-lich befehlen / daß sich niemand unterstehen solle / der andererReligion zu gethanen würcklich Ergernüß zu geben / sonderlichhat sich ein jeder überall bescheidentlich zu verhalten/ und seinAmbt mit gebührender Subjection und Gehorsam der Land-und Policey-Ordnung gemäß / in so weit dieselbe die in Instru-mento Pacis zu gelassene Religion nicht concerniret / und die-sem Vergleich nicht zu wieder ist / zu verrichten/ und zu keinerUnruhe einige Ursache zu geben/ alles mehreren Einhalts desvorangeregten Religions-Recess, so Wir hiemit erwiedert ha-ben wollen/ diesem nach euch samt und sonders/ bevorab un-seren Beambten hiemit gnädigst und ernstlich anbefehlend / daßihr über das Edictum und mehrgemelten Religions-Vergleich,obschon derselbe von den hiezu verordneten Commissarien nochzur zeit nicht zur Execution gesetzet worden steiff haltet / nie-mand dagegen beschweren lasset / sondern alle und jede dabeyhandhaben / so offt contraventiret wird / die Verbrücherezur gebührende Straffer ziehen / und wie ihr der Conventionremediiret jedes mahl berichten sollet / was jedoch die ExercitiaReliginis, Kirchen / Klöster / Conventen, Predighäuser / Hospi-talien, Pastoraten, Vicarien, und andere geistliche Beneficia,wie auch Schulen und dazu gehörige Renhten / Einkomsten undGefälle und was da von und von der Commissarien Erkentnuͤßanlanget.
Druckschrift
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
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